5 StR 650/99 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Februar 2000 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2000 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. August 1 999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Die Einfuhr der Betäubungsmittel (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) ist mit der Ko n - trolle und Abfertigung des LKWs durch den deutschen Zoll an der vorg e - schobenen wenngleich auf polnischem Hoheitsgebiet befindlichen Grenzübergangsstelle nach Beendigung der polnischen Grenzabfertigung vollendet. Zwar enthält das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Erleichterungen der Grenzabfert i - gung vom 29. Juli 1992 (BGBl. 1994 II 266) keine im Wortlaut gleichermaßen klare Regelung wie das deutsch-niederländische Grenzabfertigungsabko m - men (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 25). Nach Sinn und Zweck soll indes für die Einfuhr über die polnisch-deutsche Grenze nichts anderes gel- - 3 - ten. Dies läßt sich mit der gebotenen Eindeutigkeit aus den Regelungen des deutsch-polnischen Abkommens, insbesondere aus Artikeln 1, 3 und 4, en t - nehmen (vgl. zu alledem näher Weber BtMG 1999 § 2 Rdn. 39 ff.). Harms Basdorf Tepperwien Gerhardt Raum
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