5 StR 65/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2011 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Kiel vom 29. Oktober 2010 nach 247 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebens-langen Freiheitsstrafe verurteilt und das asservierte Tatmesser eingezogen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachr374ge Erfolg. 1. Nach den Feststellungen f374hlte die 15 Jahre j374ngere Ehefrau des 1956 in Stettin geborenen, nach einem Verkehrsunfall dauerhaft arbeitsunf344-higen Angeklagten sich sp344testens seit Herbst 2008 in ihrer Ehe ungl374cklich und versuchte seither, sich aus dieser zu l366sen. Etwa im August 2009 lernte sie das sp344tere Tatopfer Sch. kennen und ging mit ihm eine Bezie-hung ein. Im November 2009 bezog sie eine 204nur zwei Hausnummern223 von der gemeinsamen Wohnung entfernte eigene Wohnung. Der Angeklagte re-agierte darauf sehr gekr344nkt. Zwei Tage nach ihrem Umzug besuchte er sei-ne Ehefrau in deren neuer Wohnung. Es kam zwischen beiden zu einer k366r-perlichen Auseinandersetzung. Von den herbeigerufenen Polizeibeamten, die den Angeklagten zusammengekauert auf dem Bett der Ehefrau liegend vorfanden, lie337 er sich freiwillig mitnehmen. Mit seinem Einverst344ndnis wurde er in das Zentrum f374r integrative Psychiatrie in Kiel gebracht, dort etwa einen 2 - 3 - Monat lang station344r behandelt und schlie337lich mit der Diagnose einer 204St366-rung der Impulskontrolle mit gewaltt344tigen 334bergriffen vor dem Hintergrund von 374berwertigen Eifersuchtsideen223 (UA S. 10) in ambulante Weiterbehand-lung entlassen. In der Folgezeit sah sich der Angeklagte gezwungen, die eheliche Wohnung zum 31. M344rz 2010 aufzugeben. Inzwischen beabsichtigte seine Ehefrau, gemeinsam mit ihren beiden j374ngeren Kindern 226 der 344lteste Sohn befand sich in einem Internat 226 in das Haus von Sch. umzuziehen. Auf die Bem374hungen des Angeklagten um kl344rende Gespr344che ging sie immer weniger ein. Der Angeklagte entwi-ckelte zunehmend die Vorstellung, dass Sch. es tats344chlich gar nicht auf seine Ehefrau, sondern 226 zumindest auch 226 auf seine 1994 geborene Tochter C. 204abgesehen223 h344tte (UA S. 11). Da die Sorgerechtssituation ungekl344rt war und der Angeklagte seine Bef374rchtung mit seiner Ehefrau im Beisein von Sch. ausdiskutieren wollte, vereinbarte er telefonisch ein Treffen f374r den 28. M344rz 2010 in der Wohnung der Ehefrau. Der Angeklagte begab sich mit Kuchen und einem Spielzeug f374r seinen j374ngsten Sohn M. zu ihrer Wohnung. 204Dabei f374hrte er auch ein aus seiner Wohnung stammen-des 205 einseitig geschliffenes Messer mit einer Gesamtl344nge von ca. 33 cm, einer Klingenl344nge von ca. 20 cm und einer maximalen Klingenbreite von 3 cm unter seiner Kleidung verborgen mit sich223 (UA S. 13). Ob er bereits zu diesem Zeitpunkt den Entschluss gefasst hatte, Sch. mit dem Mes-ser zu t366ten oder auch nur zu verletzen, vermochte die Schwurgerichtskam-mer nicht sicher festzustellen. 3 Im Wohnzimmer der Ehefrau kam es zu einer Auseinandersetzung in teils angespannter Atmosph344re. Als sich die Stimmung erneut zu verschlech-tern begann, brachte die Ehefrau ihren Sohn M. unter einem Vorwand aus dem Zimmer. Kurz nachdem sie das Zimmer verlassen hatte, vernahm sie 204komische Ger344usche223 und Schreie von Sch. aus dem Wohnzimmer. Sie begab sich unverz374glich zur374ck ins Wohnzimmer, wo sie den Angeklag-ten mit einem Messer auf der Couch stehend erblickte, w344hrend Sch. 4 - 4 - 204halb sitzend, halb r374cklings auf der Couch liegend versuchte, sich mit den F374337en gegen den Angeklagten zu wehren, und sich dabei den Bauch hielt223 (UA S. 14). Der Angeklagte hatte Sch. mit dem mitgebrachten Messer eine mindestens 25 cm tief in den Oberk366rper eindringende kombi-nierte Schnitt-Stich-Verletzung zugef374gt, in deren Folge es zu Verletzungen der Leber, des D374nndarms, der Milzvene und einer Nierenvene sowie der rechten Beckenschlagader kam. Dar374ber hinaus stach der Angeklagte Sch. in die linke Brustseite, was zu einer Verletzung der Lunge f374hrte, und f374gte ihm zwei weitere Stichverletzungen im Bereich der Extremit344ten zu. Aufgrund der Verletzungen verstarb Sch. am folgenden Morgen im Krankenhaus. 5 Das Landgericht hat die Tat 226 unter Bejahung des Tatbestandsmerk-mals der Heimt374cke 226 als Mord gewertet. Sachverst344ndig beraten ist es zur Annahme der vollen Schuldf344higkeit des Angeklagten gelangt. 6 2. Der Schuldspruch hat keinen Bestand. Die Feststellungen des Ur-teils zur unmittelbaren Tatsituation tragen nicht die Annahme des Tatbe-standsmerkmals der Heimt374cke. a) Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs han-delt heimt374ckisch, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosig-keit des Tatopfers bewusst zur T366tung ausnutzt. Arglos ist ein Tatopfer, wenn es bei Beginn des ersten mit T366tungsvorsatz gef374hrten Angriffs weder mit einem lebensbedrohlichen, noch mit einem gegen seine k366rperliche Unver-sehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff rechnet (BGH, Urteil vom 26. November 1986 226 3 StR 372/86, BGHR StGB 247 211 Abs. 2 Heimt374cke 2 mwN). Arg- und Wehrlosigkeit k366nnen auch gegeben sein, wenn der Tat eine feindselige Auseinandersetzung vorausgeht, das Tatopfer aber nicht mit einem erheblichen Angriff gegen seine k366rperliche Unversehrt-heit rechnet (BGH, Urteil vom 30. Mai 1996 226 4 StR 150/96, BGHR StGB 247 211 Abs. 2 Heimt374cke 21 mwN). 7 - 5 - b) Dass der Angriff Sch. 204v366llig unvermittelt223 (UA S. 32) traf, leitet die Strafkammer aus der K374rze des seit dem Verlassen des Zimmers durch die Zeugin Sa. verstrichenen Zeitraumes sowie daraus her, dass die Sitzposition Sch. s nach dem gegen ihn gef374hrten Angriff mit derjenigen zum Zeitpunkt des Verlassens des Wohnzimmers durch die Zeugin 204praktisch identisch223 war und keine Abwehrspuren an den H344nden des Opfers festgestellt werden konnten. W344hrend die Position von T344ter und Opfer w344hrend der Tat auch durch die objektive Spurenlage belegt werden, beruhen die Feststellungen 374ber die K374rze des seit dem Verlassen des Wohnzimmers durch die Zeugin Sa. verstrichenen Zeitraumes alleine auf deren mit ihrem Einverst344ndnis in die Hauptverhandlung eingef374hrten Angaben gegen374ber der Polizei. Da eine Befragung der Zeugin, die in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach 247 52 StPO Gebrauch gemacht hat, nicht m366glich war, ist schon eine St374tzung der Fest-stellungen auf ihre insoweit eher unpr344zisen Angaben vor der Polizei prob-lematisch (vgl. zur Problematik allgemein BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 226 5 StR 482/10 Rn. 11 mwN). Dies bedarf indes keiner Vertiefung, da die Feststellungen jedenfalls nicht die Annahme des erforderlichen Ausnut-zungsbewusstseins tragen. 8 c) Voraussetzung heimt374ckischer Begehungsweise ist, dass der T344ter die von ihm erkannte Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tatbe-gehung ausnutzt. Daf374r ist erforderlich, dass er die Umst344nde, welche die T366tung zu einer heimt374ckischen machen, nicht nur in einer 344u337erlichen Wei-se wahrgenommen, sondern in dem Sinne in ihrer Bedeutung f374r die Tatbe-gehung erfasst hat, dass ihm bewusst geworden ist, einen durch seine Ah-nungslosigkeit gegen374ber dem Angriff schutzlosen Menschen zu 374berra-schen (BGH, Urteile vom 26. November 1986 und vom 30. Mai 1996 aaO; BGH, Urteil vom 20. Januar 2005 226 4 StR 491/04, NStZ 2005, 691 jeweils mwN). Dabei kann die Spontaneit344t des Tatentschlusses im Zusammenhang mit der Vorgeschichte der Tat und dem psychischen Zustand des T344ters ein Beweisanzeichen daf374r sein, dass ihm das Ausnutzungsbewusstsein fehlte 9 - 6 - (BGH, Urteil vom 13. August 1997 226 3 StR 189/97, BGHR StGB 247 211 Abs. 2 Heimt374cke 26 mwN); psychische Ausnahmezust344nde k366nnen auch unterhalb der Schwelle des 247 21 StGB der Annahme des Bewusstseins des Ausnut-zens entgegenstehen (BGH, Urteil vom 13. Februar 2007 226 5 StR 508/06, NStZ 2007, 330). Das Landgericht geht mit dem zur Frage der Schuldf344higkeit des An-geklagten geh366rten Sachverst344ndigen davon aus, dass der Angeklagte 204sich zur Tatzeit angesichts des sich f374r ihn abzeichnenden endg374ltigen Verlustes seiner Ehefrau und m366glicherweise auch seiner Kinder in einem Zustand af-fektiver Erregung befunden223 habe (UA S. 35). Im Zusammenhang mit der Beurteilung seiner Schuldf344higkeit ber374cksichtigt es auch, 204dass der Ange-klagte auf der Grundlage seiner narzisstischen Pers366nlichkeitsz374ge und der mit ihr verbundenen Kr344nkbarkeit, seiner erh366hten Erregbarkeit und seiner eingeschr344nkten Frustrationstoleranz eine gewisse Disposition aufwies, auf narzisstische Kr344nkungen impulsiv zu reagieren223 (UA S. 35). Schlie337lich stellt es in Rechnung, dass 204zwischen dem Angeklagten und Sch. als dem den Bestand seiner Familie bedrohenden 202Nebenbuhler222 zumindest von sei-ner Seite aus seit einiger Zeit eine konflikthafte Beziehung bestand, die sich in der Tatsituation durch die nicht auszuschlie337ende erstmalige sichere Er-kenntnis, dass seine Ehefrau mit ihren beiden j374ngeren Kindern umgehend zu Sch. ziehen werde, erneut aktualisierte223 (UA S. 36). Zwar hindert nicht jede affektive Erregung oder heftige Gem374tsbewegung einen T344ter dar-an, die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers f374r die Tat zu er-kennen; dies ist vielmehr Tatfrage (BGH, Urteil vom 20. Januar 2005 aaO mwN). Es bedarf jedoch in der Regel der Darlegung gegenl344ufiger Beweis-anzeichen, aus denen das Tatgericht folgert, dass der T344ter trotz seiner Er-regung die f374r die Heimt374cke ma337geblichen Umst344nde in sein Bewusstsein aufgenommen hat (BGH, Urteil vom 9. Februar 2000 226 3 StR 392/99, NStZ-RR 2000, 166). 10 - 7 - Dies hat das Landgericht mit einem Umstand begr374ndet, der als Grundlage f374r eine den Angeklagten nachteilige Schlussfolgerung ungeeig-net ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2001 226 5 StR 520/01, StV 2002, 235). Das vom Landgericht f374r eine gezielte Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit Sch. s ma337geblich herangezogene Beweisanzei-chen ist, dass sich der Angeklagte dem 1,86 m gro337en und 122 kg schweren Tatopfer bei einer eigenen K366rpergr366337e von 1,80 m und 73 kg K366rpergewicht 204nach eigenen Angaben k366rperlich unterlegen f374hlte223 und 204sich daher bei le-bensnaher Betrachtung nur von einem unvermuteten Angriff Erfolg verspre-chen konnte223 (UA S. 33). Die Wahrnehmung einer eigenen k366rperlichen Un-terlegenheit, die das Landgericht einer Einlassung zur Darstellung einer ganz anderen 226 seinen Feststellungen nicht zugrunde gelegten 226 Tatsituation ent-nommen hat, kann hier indes nicht als Grundlage der Schlussfolgerungen ausreichen, dass der Angeklagte trotz seiner aus dem Verlust seiner bisheri-gen Existenz und seinen besonderen Pers366nlichkeitsmerkmalen resultieren-den Erregung die f374r die Heimt374cke ma337geblichen Umst344nde in sein Be-wusstsein aufgenommen hat. Das Landgericht hat zudem bei seiner Vorge-hensweise aus einer als widerlegt angesehenen, der Verteidigung dienenden Einlassung einen Umstand herangezogen, den es 226 hierzu in Widerspruch 226 belastend verwertet hat. 11 3. Dar374ber hinaus sind auch die Feststellungen rechtsfehlerhaft, mit denen das Landgericht einen die Schuldf344higkeit des Angeklagten erheblich vermindernden Affekt ausschlie337t. 12 Bei der Beurteilung der Schuldf344higkeit des Angeklagten geht das Landgericht 226 wie bereits dargelegt 226 davon aus, dass sich der Angeklagte bei der Tatbegehung in einem Zustand affektiver Erregung befunden habe. Gegen das Bestehen eines damit verbundenen und seine Schuldf344higkeit in relevantem Umfang einschr344nkenden Affekts spreche nach Ansicht des Sachverst344ndigen 226 dem sich das Landgericht anschlie337t 226 indes, 204dass der Angeklagte im Zusammenhang mit der Tatausf374hrung eine von ihm getroffe- 13 - 8 - ne Entscheidung im Wege eines geordneten Handelns umgesetzt habe, um ein eigenes Zeichen223 zu setzen (UA S. 35). Diese Annahme ist weder vor dem Hintergrund der Feststellungen des angefochtenen Urteils, noch vor demjenigen der Einlassung des Angeklagten nachvollziehbar. Der Umstand, dass der Angeklagte nach der Tat die Tatwaffe gereinigt und in die K374chen-schublade gelegt hat, wird in diesem Zusammenhang als 204systematisches Vertuschungsbem374hen223 eingesch344tzt (UA S. 35), das ganz erheblich gegen einen schwerwiegenden Affekt spreche. Das Landgericht setzt sich nicht damit auseinander, dass in der Reinigung der Tatwaffe in der K374che auch ein reflexhafter, instinkt- und emotionsgeleiteter Versuch der Herstellung des 204status quo ante223 gelegen haben k366nnte. Schlie337lich wird auch die 226 rechts-fehlerhaft festgestellte 226 204heimt374ckische Vorgehensweise223 (UA S. 36) des Angeklagten bei der Tatausf374hrung als gegen einen erheblich schuldmin-dernden Affekt sprechender Umstand herangezogen. 14 4. Das angeklagte Tatgeschehen bedarf damit umfassender neuer tatgerichtlicher Pr374fung. Bei dieser wird insbesondere die Frage nochmals kritisch zu 374berpr374fen sein, ob es nachweisbar ist, dass der Angeklagte das Tatmesser zu der Verabredung mitgebracht hat. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass f374r den Fall, dass Heimt374cke wegen fehlender subjektiver Voraussetzungen zu verneinen w344re und die dies begr374ndende psychische Verfassung des Angeklagten den Grad erheblich verminderter Schuldf344hig- - 9 - keit erreichte, bei einem Schuldspruch nur wegen Totschlags eine Strafrah-menverschiebung nach 247247 21, 49 Abs. 1 StGB zur Vermeidung einer Dop-pelber374cksichtigung desselben Umstands nach tatgerichtlichem Ermessen versagt werden kann. Basdorf Brause Schaal Schneider Bellay
Full & Egal Universal Law Academy