ECLI:DE:BGH:2018:070218B5STR651.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 651 /17 vom 7. Februar 2018 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. Der 5. Strafsena t des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbunde s- an walts und des Beschwerdeführers am 7. Februar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 7. September 2017 wird mit der Maßgabe als unb e- gründet verworfen, dass die Einziehung der Mobiltelefone Haier G31 und Samsung GT - S5830 (Galaxy Ace) entf ällt, weil diese G e- genstände dem Angeklagten nicht gehören oder zustehen (§ 74 Abs. 3 StGB). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Mutzbauer Sander Dölp König Berger
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