BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 65/14 vom 18. Juni 2014 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2014 beschlossen: Die Anhörungsrügen der Nebenkläger gegen den Beschluss des Senats vom 9. April 2014 werden kostenpflichtig zurückgewi e- sen. Gründe: Durch Beschluss vom 9. April 2014 hat der Senat auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. August 2013 zu d essen Gunsten im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der gefährl i- chen Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautom a- tischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition, unerlaubtem Besitz von Munition und Nötigung schuldig ist. Hierdurch ist die vom Landgericht au s- gesprochene tateinheitliche Verurteilung wegen besonders schwerer räuber i- scher Erpressung entfallen. Zugleich hat der Senat den Strafausspruch aufg e- hoben; insoweit hat er die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Mit ihren Anhörungsrügen wenden sich die Nebenkläger gegen die A b- änderung des Schuldspruchs. Sie machen geltend, zu der Möglichkeit einer Verurteilung nur wegen der verbliebenen D elikte im gesamten Verfahren nicht angehört worden zu sein. Zudem sei die Entscheidung für die Nebenkläger überraschend. 1 2 - 3 - Die Anhörungsrügen sind unbegründet, weil eine Verletzung rechtlichen Gehörs, auf dem die Entscheidung des Senats beruhen könnte, ni cht vorliegt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebni s- se verwertet, zu denen die Nebenkläger nicht zuvor gehört worden waren, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen oder sonst deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Revisionsbegründung des Angeklagten ist den Nebenklägern gemäß § 347 Abs. 1 Satz 1 StPO zugestellt worden. Alle Eing a- ben im Revisionsverfahren sind ihnen bekanntgegeben worden. Darin, dass der Senat den Schuldspruch aus in der Revisionsbegr ü n- dung nicht angeführten rechtlichen Erwägungen zu Gunsten des Angeklagten abgeändert hat, liegt keine Verletzung der Nebenkläger in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör. Es entspricht dem Wesen des Revisionsverfahrens, dass das Revisionsgericht aufgrund d er Rüge der Verletzung materiellen Rechts o h- ne Beschränkung auf die sachlich - rechtlichen Einwände der Revisionsbegrü n- dung prüft, ob die Feststellungen den Schuldspruch tragen und, soweit dies nicht der Fall ist, den Schuldspruch aufhebt. Ferner ist in der Rechtsprechung und überwiegend auch im Schrifttum anerkannt, dass in entsprechender A n- wendung des § 354 Abs. 1 StPO auch eine Berichtigung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht möglich ist (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt , StPO, 57. Aufl., § 354 Rn. 12 ff . mwN). Vor diesem Hintergrund muss der Beschwe r- degegner, dem die Revisionsbegründung des Angeklagten bekanntgemacht wurde, stets mit einer aufgrund der Sachrüge erfolgenden Abänderung der En t- scheidung zu Gunsten des Angeklagten rechnen. Einer über die Anf orderungen des § 347 Abs. 1 Satz 1 StPO hinausgehenden besonderen Anhörung des Be - 3 4 - 4 - schwerdegegners etwa hinsichtlich der rechtlichen Erwägungen des Revis i- onsgerichts bedarf es daher im Verfahren nach § 349 Abs. 4 StPO nicht (vgl. Gericke in KK - StPO, 7. Aufl., § 349 Rn. 35). Basdorf Sander Schneider Berger Bellay
Full & Egal Universal Law Academy