BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 65/14 vom 9. April 2014 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2014 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das U rteil des Landgerichts Berlin vom 6. August 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit uner - laubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patr onenmunition, unerlaubtem Besitz von Munition und Nötigung schuldig ist; b) im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver - handlung und Ents cheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: u- beri scher Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, vorsätzl i- chem unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschi e- 1 - 3 - zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerich tete Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. Februar 2014 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts besuchte der Angeklagte . h- dem aus der Gruppe des Angeklagten zu Beginn und im Verlauf des Aufen t- rson zu entrichtenden Eintritt, die A n- mietung einer Suite für einen vierstündigen Aufenthalt, den Erwerb von fünf Flaschen Champagner und die Dienste von zwei Prostituierten gezahlt worden waren, kam es, als der Angeklagte und seine Begleiter sich anschick ten, das Bordell zu verlassen, zu einer längeren verbalen Auseinandersetzung mit weit e- ren Prostituierten um die von diesen noch beanspruchten Entgeltzahlungen für erbrachte sexuelle Dienstleistungen. Nachdem sie zunächst noch erklärt ha t- ten, weiteres Geld aus dem Auto holen zu wollen, und zwei der Begleiter des Angeklagten auch noch kleinere Teilbeträge entrichtet hatten, äußerten sowohl der offenbar jedenfalls den überwiegend en Teil der bisherigen Zahlungen get ä- mehr leisten würden. Als die drei als Sicherheitsmitarbeiter des Bordells tätigen Nebenkläger sich im Eingangsbereich postierten, um den A ngeklagten und se i- ne zwei im Bordell verbliebenen Begleiter der dritte hatte sich inzwischen nach draußen zum Fahrzeug begeben bis zum Erscheinen der zwecks Fes t- stellung der Personalien herbeigerufenen Polizei am Verlassen des Bordells zu hindern, vers den Nebenklägern gewaltsam hieran gehindert. Um sich und seinen Begleitern 2 - 4 - die Flucht aus dem Bordell zu ermöglichen, zog schließlich der Angeklagte eine mit Gummigeschossen geladene halbautoma tische Selbstladewaffe und schoss mit dieser auf alle drei Nebenkläger, wobei er insgesamt sechs Schüsse abfeuerte unter anderem schoss er dem Nebenkläger G . viermal in den Rücken und jedenfalls zwei Nebenkläger nicht unerheblich verletzt wurden. An schließend verließen der Angeklagte und seine zwei Begleiter das Bordell und liefen zu dem Fahrzeug, wo der dritte Begleiter sie erwartete und mit ihnen davonfuhr. 2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zum subjektiven Tatbestand der besonders schweren räuberischen Erpressung hält sachlich - rechtlicher Überprüfung nicht stand. Sie ist insofern lückenhaft, als sich das Landgericht nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob sich der Angeklagte mögliche r- weise in dem gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB beachtli chen Irrtum befand, die i- n- barungsgemäß vergütet worden. Ein solcher Irrtum lässt sich auch nicht etwa aufg rund der von der Strafkammer getroffenen Feststellungen ausschließen. der Höhe der schon erbrachten Zahlungen mitgeteilt hat und ob der Angeklagte nicht aufgrund dieser Angaben ta tsächlich davon ausging, es seien wie er im Rahmen der Diskussionen im Eingangsbereich gegenüber den Nebenklägern behauptete bereits 4.000 tatsächliche Höhe der Zahlungen gekannt haben sollte, kann er angenommen haben, die sexuellen Dienstleistungen der Prostituierten seien hierdurch ve r- achten Zahlu n- gen ist so beträchtlich, dass sich nicht von selbst versteht, dass hierdurch nicht alle Kosten abgedeckt sein sollten. Vor dem Hintergrund all dieser Umstände 3 - 5 - liegt es jedenfalls nicht fern, dass der Angeklagte die weiteren Geldforderungen der Prostituierten nicht für berechtigt hielt. Hierauf deutet im Übrigen auch die ausgiebige Diskussion um die Höhe der offenen Forderungen hin, die sich nicht ohne weiteres mit der Annahme in Einklang bringen lässt, der Angeklagte und seine Begleiter hätten selbst um die Berechtigung dieser Forderungen gewusst, seien aber dennoch entschlossen gewesen, sie nicht zu begleichen. 3 . Der Senat schließt aus, dass die Annahme eines Tatbestandsirrtums des Angeklagten hinsichtlich des Bestehens etwaiger noch offene r Forderu n- gen der Prostituierten, deren Durchsetzung durch das gewaltsame Verlassen des Bordells vereitelt wurde, in einer neuen Hauptverhandlung tragfähig wide r- legt werden könnte, und entscheidet demgemäß selbst über den Schuldspruch. Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, erfüllt das Verhalten des Angeklagten den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition und mit unerlaubtem Besit z von Mun ition, § 52 Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 Nr. 2b WaffG. Ebenfalls in Tateinh eit tritt eine Nötigung gemäß § 240 StGB hinzu, weil der Angeklagte die Nebenkläger durch die Schüsse rechtswidrig gewaltsam genötigt hat, den Weg aus dem Bordell für ihn und se i- ne drei Be gleiter freizugeben. § 265 StPO steht der Änderung des Schul d- spruchs insoweit nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegenüber dem N ö- tigungsvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. 4. Der Senat weist darauf hin, dass entgegen der An sicht des Landg e- richts neben der Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB auch diejenige des o- S. 14), än dert nichts an der insoweit ausreichenden mit dem Verschießen di e- 4 5 - 6 - ser Munition verbundenen abstrakten Lebensgefahr; sie ergibt sich ohne weit e- res daraus, dass die Geschosse geeignet waren, in den Körper einzudringen, was etwa bei Einschüssen in der Nähe der Halsschlagader zweifellos lebensg e- fährliche Verletzungen verursachen könnte. Die generelle Eignung des in Frage stehenden Schusswaffeneinsatzes zur Herbeiführung lebensgefährlicher Ve r- letzungen folgt zudem schon aus der Feststellung des Landgerichts, dass nur die vom intensiv Kraftsport treibenden Nebenkläger Y . zusätzlich aufg e- ba u te Muskelmasse schwerere Verletzungen verhinderte und ärztlicherseits eine Bauchspiegelung durchgeführt wurde, um eine Verletzung der Milz ausz u- schließen. Sämtliche Fes tstellungen zu den persönlichen Verhältnissen, zum Tata b- lauf und insbesondere auch zur uneingeschränkten Schuldfähigkeit sind recht s- fehlerfrei getroffen und bleiben bestehen. Neue Feststellungen sind möglich, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. Basdorf Sander Schneider Berger Bellay 6
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