BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 65/14 vom 9. April 2014 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2014 beschlossen: Die Revisionen der Nebenkläger Y . , G . und Gr . gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. August 2013 werden nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch seine Revision entst andenen no t- wendigen Auslagen zu tragen. Die Revision des Nebenklägers Gr . ist gemäß § 346 Abs. 1 StPO unzulässig, weil er keine Revisionsbegründung abgegeben hat. Die Revisionen der Nebe n- kläger Y . und G . sind aus den vom Generalbundesanwalt in s einer A n- tragsschrift vom 10. Februar 2014 dargelegten Gründen gemäß § 400 Abs. 1 StPO unzulässig. Basdorf Sander Schneider Berger Bellay
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