BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 65/15 vom 9. März 2015 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2015 beschlossen: Die Revision des Angeklagten ge gen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 23. September 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verwo r- fen , dass die je weils tateinheitliche Verurteilung wegen Be i- schlafs zwischen Verwandten in den Fällen 1 bis 6, 9 und 10 der Urteilsgründe entfällt (vgl. Antrag des Generalbundesanwalts vom 10. Februar 2015). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Dass das Tatgericht in den genannten Fällen auf niedrigere Einzelstrafen e r- kannt haben könnte, wenn es die Verfolgungsverjährung hinsichtlich der Stra f- barkeit nach § 173 StGB beachtet hätte, ist ungeachtet der ohnehin best e- henden Möglichkeit, ver jährte Taten mit dem ihnen noch zukommenden G e- wicht bei der Strafzumessung zu berücksichtigen hier allerdings auch deshalb auszuschließen, weil die tateinheitliche Verwirklichung des § 173 StGB nicht als strafschärfender Gesichtspunkt erwähnt worden ist. Soweit die Verteidigung in ihrer Stellungnahme vom 25. Februar 2015 vorbringt, das Landgericht habe in der Strafzumessung darauf abgestellt, dass es sich bei dem Opfer um die e i- gene Tochter des Angeklagten gehandelt habe, hat sich dieser Aspekt allein auf die (tateinheitliche) Verwirklichung des § 174 Abs. 1 StGB bezogen (vgl. zu - 3 - Sander Schneider Dölp Berger Bellay
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