ECLI:DE:BGH:2019:080119B5STR652.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 652/18 vom 8. Januar 2019 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Januar 2019 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Potsdam vom 9. Juli 2018 aufgehoben, soweit eine En t- scheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer En t- ziehungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Ta t- einheit mit versuchter schwerer Brandstiftung und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestüt zte Revision ist zum Schuld - und Strafausspruch unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO. Jedoch kann das angefochtene Urteil insoweit keinen Bestand haben, als eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unte rblieben ist. 1 - 3 - Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 64 Satz 1 StGB nicht erörtert, obwohl nach den Feststellungen hierzu Anlass bestand. Danach trinkt der Angeklagte seit vielen Jahren im Übermaß Alkohol. Nach der Tat hat er eine rund dreimonatig e stationäre Alkoholtherapie absolviert, zu deren Verlauf und Ergebnissen das Urteil keine Ausführungen enthält. Jedoch sind nach dem g- ng im Tatzeitpunkt vermochte das Landgericht dem rechtsmedizinischen Sachverständigen folgend eine Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB nicht auszuschli e- ßen, womit der von § 64 Satz 1 StGB geforderte symptomatische Zusamme n- hang nahel iegt. Den Urteilsgründen lässt sich ferner nicht entnehmen, dass bei dem Angeklagten keine hinreichende Aussicht auf einen Behandlungserfolg gemäß § 64 Satz 2 StGB besteht. Das zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufene Tatgericht wird daher mit Hilf e eines naheliegend psychiatrischen Sachverständigen (§ 246a StPO) prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für eine Unterbringung des A n- geklagten in einer Entziehungsanstalt gegeben sind. Mutzbauer Sander Schneider König Berger 2 3
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