ECLI:DE:BGH:2018:090518B5STR654.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 654 /1 7 vom 9. Mai 201 8 in der Strafsache gegen wegen öffentlichen Zugänglichmachens kinderpornographischer Schriften u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und n ach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Mai 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Hamburg vom 28. August 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der R ev i- sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des A n- geklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: s- § 244 Abs. 2 StPO zu berücksichtigenden Beweisermittlungsantrag. Er wurde t- scheidungsfindung zu Grunde leg en sollte, dass der Angeklagte pädophile Ne i- n- den. Sander Schneider König Berger Mosbacher
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