ECLI:DE:BGH:2019:070519B5STR654.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 654/18 (alt: 5 StR 162/16) vom 7. Mai 201 9 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 10. September 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi- sionsrechtfe rtigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An- geklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts: Zwar hat das Landgericht übersehen, dass die Übe rgangsregelung des § 14 EGStPO die Anwendung der §§ 73 ff. StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschö pfung vom 13. April 2017 (BGBl. I 872) nur dann ausschließt, wenn anders als hier bis zum Inkrafttre- ten des Gese tzes am 1. Juli 2017 im Urteil nach § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO aF der Ausschluss des Verfalls aufgrund von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB aF (aus- drücklich) festgestellt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018 5 StR 185/18). Es beschwert den Angeklagten a ber nicht, dass die Strafkammer es unterlassen hat, die rechtlich zwingenden Vorschriften der §§ 73, 73c StGB anzuwenden und die Einziehung von 5.000 Euro anzuordnen, die der Ange- tGB erlangt hat. Sander König Berger Mosbacher Köhler
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