ECLI:DE:BGH:2019:090119B5STR656.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 656/18 vom 9. Januar 2019 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 2019 ge mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. Juni 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehler zum Nacht eil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: D er gemäß § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO erteilte rechtliche Hinweis genügte vorli e- gend, um dem Angeklagten eine adäquate Verteidigung gegen das Mordmer k- mal der niedrigen Beweggründe zu ermöglichen. Denn der Angeklagte wurde damit ausdrücklich darauf aufmerksam ge macht, dass dieser Bewertung auch das die Annahme des Mordmerkmals schließlich tragende bewusste Abreagi e- ren frustrationsbedingter Aggressionen an einem unbeteiligten Opfer zugrunde gelegt werden könnte. Dass in dem Hinweis noch weitere, damit eng zusammen hängende Möglichke i- ten das Handeln im Bewusstsein, keinen Grund für eine Tötung zu haben oder zu brauchen genannt wurden, schadet nicht. Der Hinweis erging zwar - 3 - am Ende der Beweisaufnahme, die Schlussberatung stand aber noch bevor. Weitergehendes schut zwürdiges Vertrauen begründete der Hinweis nicht (vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. Juli 2018 5 StR 38/18). Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher
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