ECLI:DE:BGH:2019:180319B5STR659.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 659/18 vom 18. März 2019 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. März 2019 gemä ß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 4. Mai 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil d es Angeklagten erge- ben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Es bege gnet rechtlichen Bedenken, dass die Schwurgerichtskammer dem Ein- lassungsverhalten des Angeklagten indizielle Bedeutung für dessen Täterschaft beigemessen hat (UA S. 69 ff.), ohne erkennbar zu bedenken, dass im Rahmen zulässigen Verteidigungsverhaltens auch ein Unschuldiger Zuflucht zu solchem Vorgehen nehmen kann (zum Ganzen LR - StPO/Sander, 26. Aufl., § 261 Rn. 74 mit zahlreichen Nachweisen). Angesichts der Fülle der ansonsten gegen den Angeklagten sprechenden Beweisanzeichen kann der Senat je d och ein Beru- h en auf dem Rechtsfehler ausschließen. Mutzbauer Sander König Mosbacher Köhler
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