ECLI:DE:BGH:2019:200219B5STR660.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 660/18 vom 20. Februar 201 9 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwer deführer am 20. Februar 2019 g e- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Hamburg vom 7. Juni 2018 w erden als unbegründet ve r- worfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tr agen; dem Angeklagten A . werden zudem die dem N e- benkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt . Gründe: Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der A ngeklagten ergeben. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift bemerkt der Senat: Die Schwurgerichtskammer hat bei ihrer Überzeugung, dass der Ang e- klagte A. bei seinem mit bedingtem Tötungsvorsatz gefüh rten Messe r- stich nicht in einer Notwehrlage gehandelt hat, rechtsfehlerfrei insbesondere auf seine Äußerungen in überwachten Telefonaten nach der Tat sowie auf korre s- pondierende telefonische Äußerungen des Nebenklägers und der seiner beiden in seinem Lager stehenden Begleiter abgestellt. Die se Ergebnisse der Telefo n- überwachung fanden Bestä tigung und Konkretisierung auch in den Angaben, die der Nebenkläger und die beiden Zeugen bei ihr en Erstbefragungen bzw. in 1 2 3 - 3 - ihr en polizeilichen Vernehmungen gemacht haben . Die zusätzliche Überlegung, als weiteres Indiz gegen eine Notwehrhandlung spreche der Umstand, dass er sich nach der Tat zunächst für sieben Wochen in die Türkei abgesetzt habe (UA S. 28, 33), ist zwar nicht rechtsbedenkenfrei. Denn auch ein Unschuldiger kann sich einem Strafverfahren mit einem für ihn ungewissen Ausgang entziehen wollen, weshalb die Flucht eines Angeklagten regelmäßig keinen tragfähigen Schluss darauf zulässt, was sich wirklich ereignet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2007 2 S tR 308/07, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 33 ; Sander in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl. , § 261 Rn. 74 ). Auf dieser Erwägung beruht das Urteil jedoch nicht. Der Senat kann u n- ter den gegebenen Umständen sicher ausschließen, dass die Schwurgericht s- kammer ohne die Berücksichtigung dieses Nachtatverhaltens zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Angesichts der sich auf das unmittelbare Tatgeschehen beziehenden Hauptargumente handelt es sich bei ihren Ausführungen zum Nachtatverhalten ersichtlich um eine Hil fserwägung, welche die Überzeugung s- bildung nicht trägt. Soweit die Revision eine Zäsur innerhalb des Tatgeschehens annimmt, entspricht dies den Feststellungen des Landgerichts (UA S. 10 f.). Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher 4 5
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