Nachschlagewerk: neinBGHSt : neinVeröffentlichung: jaStGB § 222Wer infolge einer Täuschung durch das Opfer vorsatzlosaktive Sterbehilfe leistet, nimmt nicht an einertatbestandslosen Selbstgefährdung teil.BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - 5 StR 66/03 LG Hamburg - 5 StR 66/03 BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILvom 20. Mai 2003in der Strafsachegegenwegen Totschlags - 3 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom20. Mai 2003, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin Harms,Richter Häger,Richterin Dr. Gerhardt,Richter Dr. Brause,Richter Schaalals beisitzende Richter,Bundesanwaltals Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwaltals Verteidiger,Justizangestellteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 4 -für Recht erkannt:Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil desLandgerichts Hamburg vom 10. Oktober 2002 mit den Fest-stellungen aufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Ju-gendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigespro-chen, einen Schwerstbehinderten getötet zu haben, den er als Zivildienstlei-stender betreut hatte. Die dagegen mit der Sachrüge geführte Revision derStaatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.I.Die Jugendkammer hat festgestellt:Der 20 Jahre alte Angeklagte übernahm als Zivildienstleistender am13. Februar 2001 ohne besondere Vorbereitung für die Dauer von zwei Wo-chen in der Z in Hamburg die Tagesbetreuung (10.00 bis16.30 Uhr) des 28 Jahre alten S . Dieser litt an stark ausge-prägter progressiver Muskeldystrophie vom Typus Duchenne und vermochteneben einzelnen Fingern diese aber ohne Kraft nur noch Mund und Zun- - 5 -ge zu bewegen. Seine Arme und Beine waren in Beugestellung fixiert. De-formationen des Brustkorbes und der Wirbelsäule und eine starke Reduzie-rung der Atemmuskulatur ließen nur noch eine Atmungskapazität von zehnProzent eines Gesunden zu. Der Ausstoß von Kohlendioxyd wurde durch einzeitweise an die Nase angeschlossenes Beatmungsgerät gefördert. S verfügte über einen herausragenden Intellekt. Er konnteseine Vorstellungen genau artikulieren und dank seiner guten Menschen-kenntnis einschätzen, an welche der Pflegekräfte er sich zu wenden hatte,um auch ausgefallene Wünsche zu verwirklichen. Schon im Dezember 1999hatte er in einem elektronischen Brief einer ihm nahe stehenden Pflegehilfeeine Selbsttötungsphantasie mitgeteilt. Er hatte geschildert, dadurch sexuellerregt zu werden, daß er in zwei miteinander verklebten Müllsäcken verpacktmit zugeklebtem Mund in einen Behälter geworfen würde, um sodann mit weiteren Müllsäcken bedeckt anschließend durch die Müllabfuhr indie Verbrennungsanlage gebracht und dort verbrannt zu werden.Er griff im Februar 2001 diese Gedanken auf und wollte sie mit Hilfedes Angeklagten verwirklichen. Zunächst hatte er diesen gebeten, ihm statteiner Hose eine Plastiktüte über den Unterleib bis zur Hüfte zu ziehen.Nachdem er dem Angeklagten erläutert hatte, gern Plastik auf der Haut zuspüren, kam der Angeklagte diesem Verlangen nach. Am 22. Februar 2001gegen 12.15 Uhr äußerte S den Wunsch, ihn in Müllsäcke verpackt ineinen Müllcontainer zu legen. Auf Nachfragen des Angeklagten versicherteer, dies schon öfter gemacht zu haben, und daß seine Bergung aus demContainer am Nachmittag sicher sei. Der Angeklagte erfüllte in dem Bestre-ben, dem ihm anvertrauten Schwerstbehinderten so gut wie möglich zu hel-fen, alle bestimmt vorgebrachten Anweisungen, ohne sie kritisch zu hinter-fragen. Er packte S nackt in zwei Müllsäcke, schnitt eine Öffnung fürden Kopf in den oberen Müllsack und verklebte beide Säcke. Bis auf einekleine Öffnung verschloß er ferner auf besonderen Wunsch S des-sen Mund mit Klebeband und legte ihn bei Außentemperaturen um den Ge-frierpunkt in einen teilweise gefüllten Container. Weisungsgemäß stellte der - 6 -Angeklagte den Rollstuhl in den Abstellraum, räumte die Wohnung auf undverließ die Pflegeeinrichtung durch einen Seiteneingang. Diese Maßnahmenhatte S angeordnet, um eine gegenüber anderen Pflegekräften wahr-heitswidrig mitgeteilte Abwesenheit zu belegen. Eine deshalb erst am Abenderfolgte Suche nach ihm blieb ergebnislos. Am nächsten Morgen wurde seinLeichnam im Container entdeckt. Der Tod war durch Ersticken, möglicher-weise in Kombination mit Unterkühlung eingetreten. Entweder hatte der obe-re Müllsack die Atemwege verlegt oder die ohnehin nur flache Atmung wardurch einen auf den Brustkorb gelangten weiteren Müllsack unmöglich ge-worden.II.In der rechtlichen Würdigung führt die Jugendkammer aus:Das zu Tode führende Geschehen sei wegen der gemeinschaftlichenTatherrschaft des Angeklagten und des Opfers nicht mehr als Beteiligung aneiner Selbstgefährdung, sondern als einverständliche Fremdgefährdung zuwerten. Die Gefährdung sei ausschließlich von dem Angeklagten, wenn auchauf alleinige Veranlassung des Geschädigten, ausgegangen, der sich dieserim Ergebnis lediglich ausgesetzt habe. Allerdings ergebe eine wertende Be-trachtung aller Umstände, daß die einverständliche Fremdgefährdung ent-sprechend der Auffassung von Roxin (NStZ 1984, 411, 412) unter allen re-levanten Aspekten einer Selbstgefährdung gleichstehe. Dafür spreche dieumfassende und sorgsame Planung des Geschehens durch das Opfer, diebesondere, von Überforderung, Naivität, Vertrauensseligkeit und unzurei-chender Vorbereitung geprägte Situation des Angeklagten und dessen vor-herrschendes Bestreben, alle Wünsche des Schwerstbehinderten zu erfüllen.Der Angeklagte sei letztendlich dazu benutzt worden, den Selbsttötungsplanzu verwirklichen, ohne darüber informiert gewesen zu sein. Damit sei die Zu-rechnung des Handelns des Angeklagten zum objektiven Tatbestand ausge-schlossen. - 7 -III.Der Freispruch hält der sachlichrechtlichen Prüfung nicht stand. DieFeststellungen des Landgerichts tragen nicht dessen Wertung, der Ange-klagte habe im Ergebnis an einer straflosen Selbstgefährdung teilgenommen.1. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist als Folge desGrundsatzes der Selbstverantwortung des sich selbst eigenverantwortlichgefährdenden Tatopfers anerkannt, daß gewollte und verwirklichte Selbst-gefährdungen nicht dem Tatbestand eines Körperverletzungs- oder Tötungs-delikts unterfallen, wenn das mit der Gefährlichkeit bewußt eingegangeneRisiko sich realisiert. Wer lediglich eine solche Selbstgefährdungveranlaßt, ermöglicht oder fördert, macht sich nicht wegen eines vorsätzli-chen oder fahrlässigen Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts strafbar(BGHSt 32, 262, 263 f.; BGH NStZ 1985, 25, 26 und 319, 320; 1986, 266,267; 1987, 406; BGH NJW 2000, 2286; BGHSt 46, 279, 288). Diese Recht-sprechung gründet in erster Linie auf Sachverhalte, denen gemein ist,daß die den Verletzungs- oder Tötungserfolg verursachende schädi-gende Handlung die Einnahme von Betäubungsmitteln (BGHSt 32, 262 f.;BGH NStZ 1985, 319; BGH NJW 2000, 2286; BGHSt 46, 279, 283),Stechapfeltee (BGH NStZ 1985, 25) oder Alkohol (BGH NStZ 1986, 266;1987, 406) durch das Opfer selbst erfolgt und erfährt dann eine Ausnahme,wenn der sich Beteiligende etwa kraft überlegenen Sachwissens das Risikobesser erfaßt als der sich selbst Gefährdende (BGHSt 32, 262, 265;BGH NStZ 1985, 25 f.; 1986, 266; 1987, 406; BGH NJW 2000, 2286;vgl. auch BayObLG JZ 1997, 521). Maßgebendes Kriterium zur Abgrenzungstrafloser Selbstgefährdung ist in diesen Fällen somit wie auch beider Anwendung des § 216 StGB anerkannt (vgl. BGHSt 19, 135, 139 f.;BGH, Beschl. vom 25. November 1986 1 StR 613/86 insoweit nicht inNStZ 1987, 365 f. abgedruckt; Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl.§ 216 Rdn. 11) der Sache nach die Trennungslinie zwischen Täterschaftund Teilnahme (vgl. Jähnke in LK 11. Aufl. Vor § 211 Rdn. 22; ders. aaO - 8 -§ 216 Rdn. 11; ders. aaO § 222 Rdn. 21 sub Selbstgefährdung; Trönd-le/Fischer, StGB 51. Aufl. Vor §§ 211 bis 216 Rdn. 10; Neumann inNK-StGB 12. Lfg. Vor § 211 Rdn. 45). Deren Grundsätze werden vonder Rechtsprechung auch herangezogen, soweit eine ausschließlichvon dem Beteiligten ausgehende Gefährdung, wie sie etwa bei einerdurch Täuschung bewogenen Vornahme der Tötungshandlung (vgl.BGHSt 32, 38, 41 f.) oder beim Geschlechtsverkehr eines HIV-Infizierten miteinem gesunden Menschen entsteht, zu beurteilen ist (vgl. BGHSt 36, 1,17 f.; BayObLG NStZ 1990, 81 f.).2. Diese Grundsätze sind auch bei dem hier vorliegenden Fall einesvom Angeklagten verursachten Tötungserfolges bei eigenverantwortlicherPlanung und Durchführung nach den Wünschen des sich selbst Gefährden-den zugrundezulegen. Danach ist in wertender Betrachtung zu entscheiden,ob der Angeklagte im Vollzug des Gesamtplans des zum Tode führendenGeschehens über die Gefährdungsherrschaft verfügte oder als Werkzeugdes Suizidenten handelte (vgl. BGHSt 19, 135, 140; Jähnke aaO § 216Rdn. 11; Roxin NStZ 1987, 345, 347; Neumann aaO Rdn. 51). Letzteres wä-re angesichts der eigenhändigen Ausführung der Gefährdungshandlungendurch den Angeklagten nur anzunehmen, falls der Lebensmüde den Ange-klagten über das zum Tode führende Geschehen getäuscht und ihn mit Hilfedes hervorgerufenen Irrtums zum Werkzeug gegen sich selbst gemacht hätte(vgl. BGHSt 32, 38, 41 zur spiegelbildlichen Situation einer Täuschung dessich selbst Tötenden; vgl. auch OLG Nürnberg NJW 2003, 454 f.).So liegt es hier aber nicht. Der Angeklagte wurde über die konkretenUmstände der von ihm allein verursachten extremen Gefährdung nicht ge-täuscht. Zwar hatte der Suizident erklärt, er habe solches Tun schon öfterveranlaßt. Diese Äußerung begründete aber keinen Irrtum des Angeklagtenhinsichtlich der konkreten Tatumstände. Der Angeklagte hat seine Gefähr-dungshandlungen bewußt vorgenommen und dabei in extremer Weise imWiderspruch zu jedem medizinischen Alltagswissen gehandelt, indem er die - 9 -wesentlich reduzierten Atmungsmöglichkeiten weiter verringerte und dasspätere Opfer lediglich mit Plastik eingekleidet gefährlicher Kälte preisgab.Auch die Vorspiegelung des Lebensmüden, von einem (unbekannten) Drittenam Nachmittag gerettet zu werden, begründet keinen die Tatherrschaft desAngeklagten in Frage stellenden Irrtum. Die darin enthaltene Aussicht, eswerde alles gut gehen, beseitigt nicht das Bewußtsein von den über Stundenwirksam werdenden Gefährdungen, zu denen der fehlende Einsatz des Be-atmungsgeräts und die naheliegende Gefahr einer weiteren Verringerung derAtmungskapazität durch einen auf die Brust des Lebensmüden auftreffendenMüllsack zu zählen waren, auch vor dem Hintergrund eines bewußt herbei-geführten verringerten Entdeckungsrisikos.3. Allerdings werden im rechtswissenschaftlichen Schrifttum mitden Lehren der Risikoübernahme (vgl. Roxin, Strafrecht AT Bd. 1 3. Aufl.S. 343 f.), der Anerkennung einer quasi mittäterschaftlichen Herrschaft (vgl.Neumann in NK-StGB 12. Lfg. Vor § 211 Rdn. 56; Lenckner in Schön-ke/Schröder,StGB 26. Aufl. Vorbemerkung §§ 32 ff. Rdn. 52a und 107 m. w. N. aus derLiteratur; BayObLG NStZ 1990, 81, 82; vgl. auch Tröndle/Fischer, StGB51. Aufl. § 222 Rdn. 3) und des Vorrangs des Willens zur Selbstgefährdung(vgl. Otto in FS für Tröndle S. 157, 171, 175) Auffassungen vertreten, die ineinem weiteren Umfang zu einer straflosen Mitwirkung an einem Selbsttö-tungsgeschehen führen. Indes bestehen hier schon Bedenken, begrifflichnoch eine Selbsttötung anzunehmen, falls die Tatherrschaft nicht uneinge-schränkt beim Suizidenten verbleibt. Einer Anerkennung strafloser aktiverSterbehilfe stünde zudem der sich aus der Werteordnung des Grundgeset-zes ergebende vorrangige Schutz menschlichen Lebens entgegen(vgl. BGHSt 46, 279, 285 f.), der auch die sich aus § 216 StGB ergebendeEinwilligungssperre legitimiert (vgl. BGHSt aaO S. 286). Änderungen desRechtsgüterschutzes bleiben vor diesem Hintergrund allenfalls dem Gesetz-geber vorbehalten. - 10 -Der Senat verkennt nicht, daß die bestehende Rechtslage es einemvollständig bewegungsunfähigen, aber bewußtseinsklaren moribundenSchwerstbehinderten wie hier weitgehend verwehrt, ohne strafrechtlicheVerstrickung Dritter aus dem Leben zu scheiden, und für ihn dadurch dasLebensrecht zur schwer erträglichen Lebenspflicht werden kann. DieserUmstand kann aber nicht ein auch in Art. 1 Abs. 1 GG angelegtes Rechtauf ein Sterben unter menschenwürdigen Bedingungen begründen(vgl. BGHSt aaO, 285; BGHSt 42, 301, 305). Die dafür erforderlichen Vor-aussetzungen einer indirekten Sterbehilfe (vgl. BGHSt 42 aaO; Trönd-le/Fischer, StGB 51. Aufl. Vor §§ 211 bis 216 Rdn. 18) sind vorliegend nichtgegeben. Ein verfassungsrechtlich verbürgter Anspruch auf aktiveSterbehilfe, der eine Straflosigkeit des die Tötung Ausführenden zur Folgehaben könnte, ist dagegen nicht anerkannt (vgl. BVerfGE 76, 248, 252;Tröndle/Fischer aaO Rdn. 17 m. w. N.).IV.Der Freispruch kann danach keinen Bestand haben. Sollte der neueTatrichter zu den gleichen Feststellungen gelangen, werden diese in ersterLinie hinsichtlich einer fahrlässigen Todesverursachung gemäß § 222 StGBzu würdigen sein (vgl. BGHSt 36, 1, 9 f.; BGH NStZ 2002, 315, 316 f.). Beietwaiger Feststellung eines Körperverletzungs- oder Aussetzungsvorsatzeskämen die Vorschriften der §§ 221, 223 ff. StGB in Betracht. Die besondere,von Überforderung, Naivität, Vertrauensseligkeit und unzureichender Vorbe-reitung geprägte Tatsituation des Angeklagten wird der neue Tatrichter bei - 11 -der Beurteilung der Gleichstellung des heranwachsenden Angeklagten miteinem Jugendlichen nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG im Hinblick darauf zu wür-digen haben, ob in dem Angeklagten noch in größerem Umfang Entwick-lungskräfte wirksam waren (vgl. BGHSt 36, 37, 40).Harms Häger GerhardtBrause Schaal
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