5 StR 66/04 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 5. Mai 2004in der Strafsachegegenwegen versuchter Steuerhinterziehung - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2004beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Osnabrück vom 14. August 2003 wird nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt derSenat:Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts hat sich der Ange-klagte bereits durch die Nichtabgabe der zum 10. Juli 1996, 10. Okto-ber 1996 und 10. Januar 1997 beim Finanzamt einzureichenden Umsatz-steuervoranmeldungen der (vollendeten) Steuerhinterziehung in drei Fällengemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO strafbar gemacht. Zu diesen Zeitpunkten hätteder Angeklagte gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 1 UStG1993 spätestens die im 2., 3. und 4. Quartal 1996 durch die Verkäufe vonCPUs an die Firmen A in Gronau bzw. S in Bad Bentheim getätig-ten Umsätze voranmelden und die daraus folgende Umsatzsteuervoraus-zahlung berechnen müssen. Auch diese Taten waren Gegenstand der Ur-teilsfindung im Sinne von § 264 StPO. Die sodann am 18. Februar 1997 ab-gegebene Voranmeldung für das 4. Quartal 1996 die tatsächlich den ge-samten Zeitraum ab Mai 1996 umfaßte und die aus fingierten SIMM-Einkäufen angeblich bezahlte Vorsteuer gegenrechnete stellt keine straf-befreiende Selbstanzeige im Sinne von § 371 AO dar. - 3 -Daß das Landgericht den Angeklagten (nur) wegen versuchter Steuerhinter-ziehung begangen durch die Abgabe der inhaltlich falschen Umsatzsteuer-voranmeldung vom 18. Februar 1997 verurteilt hat, beschwert ihn ebenso-wenig wie die Tatsache, daß das Landgericht es unterlassen hat, den Ange-klagten ob des Gebrauchmachens von totalgefälschten Rechnungen wegeneiner tateinheitlich begangenen Urkundenfälschung zu verurteilen. Vor die-sem Hintergrund begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, daß das Land-gericht dem Angeklagten im Hinblick auf die versuchte Steuerhinterziehungeine Versuchsmilderung gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB versagt hat.Harms Häger RaumBrause Schaal
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