5 StR 66/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. M344rz 2010 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. M344rz 2010 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Neuruppin vom 3. September 2009 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO dahin erg344nzt, dass von der verh344ngten Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten als Entsch344digung f374r die rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366-gerung drei Monate als vollstreckt gelten. Die weitergehende Revision gegen das genannte Urteil wird gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Senat bemerkt erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. Februar 2010: Das Urteil ist lediglich um eine Kompensation f374r einen Konventionsversto337 in entsprechender Anwendung des 247 354 Abs. 1 StPO zu erg344nzen. Eine auf die Sachbehandlung im Bereich der Justiz zur374ckzuf374hrende, nicht mehr hinnehmbare Verfahrensverz366gerung ist ausschlie337lich f374r den Zeitraum vom Eingang der Stellungnahme des Beschwerdef374hrers zur Anklageschrift beim Landgericht am 23. Mai 2005 bis zur Vorbereitung der Pflichtverteidigerbe-stellung durch den Vorsitzenden am 30. Januar 2007 festzustellen. Eine Ver-fahrensverz366gerung durch die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren zeigt die Revision nicht auf. Die 374brigen von der Revision aufgestellten Be-hauptungen zur Verfahrensverz366gerung gen374gen 226 worauf der Generalbun-desanwalt zu Recht hinweist 226 nicht der Form des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. - 3 - Dies gilt insbesondere auch f374r den Zeitraum ab dem 31. Januar 2007 bis Ank374ndigung des Landgerichts vom 4. September 2007, zur Frage der Ver-handlungsf344higkeit des Beschwerdef374hrers ein Sachverst344ndigengutachten einzuholen. Der geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt noch nicht die Anwendung von 247 473 Abs. 4 StPO. Basdorf Brause Schneider K366nig Bellay
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