5 StR 66/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 31. M344rz 2011 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. M344rz 2011 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Zwickau vom 27. Oktober 2010 mit den Feststellun-gen nach 247 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebens-langen Freiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einer Entzie-hungsanstalt angeordnet. Seine Revision hat mit der Sachr374ge 226 entspre-chend dem Antrag des Generalbundesanwalts 226 Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts geriet der Angeklagte am 22. April 2010 mit dem sp344teren Tatopfer, seinem Schwager I. , nach einem Trinkgelage in der Wohnung des Zeugen L. in Streit, bei dem sich beide Kontrahenten gegenseitig an die Jackenkragen fassten. L. wies daraufhin I. zwischen 10.00 Uhr und 10.30 Uhr aus seiner Woh-nung. Kurz nach 11.45 Uhr erschien der Angeklagte, der ein K374chenmesser aus der Wohnung des L. mitgenommen hatte, vor dem Wohnhaus seines Schwagers, wo er diesen vor seiner Haust374r stehend antraf. I. war gerade im Begriff in das Haus zur374ckzukehren; sein Schl374ssel steckte bereits in der Hauseingangst374r. 204Es kam dann zu einer Auseinandersetzung zwischen den beiden, in deren Folge der Angeklagte sein mitgef374hrtes Mes-ser einsetzte, indem er den arg- und wehrlosen Schwager mehrere kr344ftige 2 - 3 - Stichverletzungen beibrachte, um diesen aus Ver344rgerung und Wut zu t366ten. Die Auseinandersetzung spielte sich unmittelbar im Eingangsbereich des Wohnhauses sowie auf einem kleinen angrenzenden Rasenst374ck ab. Die Einzelheiten blieben ungekl344rt223 (UA S. 9). Das Tatopfer erlitt zwei Stichver-letzungen im linken Brustbereich, zwei Durchstichverletzungen am linken Arm sowie zwei Hautanritzverletzungen an der rechten Hand. Es verstarb kurz nach 12.00 Uhr aufgrund eines Bruststichs, der sein Herz durchtrennte. Das Schwurgericht, das die Reihenfolge der Stichverletzungen nicht festzustellen vermochte, wertet die Tathandlung des Angeklagten als mit di-rektem T366tungsvorsatz begangenen Heimt374ckemord. Das Tatopfer sei zum Zeitpunkt des Erscheinens des Angeklagten arglos gewesen, weil die voran-gegangene verbale und geringf374gige Auseinandersetzung bereits eineinhalb Stunden zur374ckgelegen habe. Das Verletzungsbild und die Spuren am Tatort w374rden die 204Annahme rechtfertigen, dass das Tatopfer vom Angeklagten 374berrumpelt wurde223 (UA S. 19). Gest374tzt werde dies durch den eng umgrenz-ten Tatort, die mehrfache Beibringung kr344ftiger Stiche und die wenig ausge-pr344gten Abwehrverletzungen beim Tatopfer. Die nach dem Verletzungsbild kaum vorhandenen Relativbewegungen zwischen Angeklagtem und Opfer seien 204ein weiteres Beleg f374r ein pl366tzliches und unnachgiebiges Vorgehen des Angeklagten223. Auch der 204kurze Zeitraum, in der die t366dliche Begegnung stattgefunden223 habe, sei ein 204Hinweis f374r einen bereits zuvor zur Gewaltan-wendung entschlossenen Angeklagten223 und spreche gegen eine situative Zuspitzung des Aufeinandertreffens. 3 2. Die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe heimt374ckisch gehandelt, h344lt sachlichrechtlicher Pr374fung nicht stand. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt heimt374ckisch, wer das Op-fer unter bewusster Ausnutzung seiner Arg- und Wehrlosigkeit t366tet (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1984 226 3 StR 199/84, BGHSt 32, 382, 383 f. mwN). F374r die Annahme von Arglosigkeit kommt es auf den Beginn der mit T366-tungsvorsatz begangenen Handlung an. 4 - 4 - Die Feststellungen des Schwurgerichts belegen eine solche Ausnut-zungssituation zum ma337geblichen Zeitpunkt nicht. Sie lassen einerseits den Verlauf der Auseinandersetzung zwischen Angeklagtem und Tatopfer offen, weil die Einzelheiten des Geschehensablaufs unaufkl344rbar geblieben sind. Andererseits geht das Landgericht aber davon aus, dass eine Auseinander-setzung vor der Hauseingangst374r stattgefunden hat, in deren Folge der An-geklagte sein mitgef374hrtes Messer einsetzte. Feststellungen, wie sich das Kampfgeschehen bis zu diesem Zeitpunkt entwickelte, sind nicht getroffen; sie sind aber unentbehrlich, um das Vorliegen einer Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers beurteilen zu k366nnen. 5 Der Senat hebt deshalb das Urteil insgesamt auf. Es ist nicht g344nzlich ausschlie337bar, dass das neue Tatgericht weitergehende Feststellungen tref-fen kann, die den Tatbestand des heimt374ckisch begangenen Mordes bele-gen. Das neue Tatgericht wird 374ber die Frage der Steuerungsf344higkeit des Angeklagten, und zwar nicht nur im Blick auf dessen Alkoholkonsum, erneut kritisch zu befinden haben. 6 Basdorf Brause Schaal Schneider Bellay
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