5 StR 66/13 (alt: 5 StR 363/12) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. März 2013 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2013 beschlo ssen: Die Revision de r Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Hamburg vom 5. Dezember 2012 w ird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Di e Beschwerdeführer in hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die unterlassene Milderung nach § 28 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB ist nicht zu beanstanden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs ist eine weitere Milderung neben der jenigen nach § 27 Abs. 2 StGB dann nicht geboten, wenn die Verurteil ung wegen Beihilfe allein de s- halb erfolgt, weil das strafbarkeitsbegründende persönliche Merkmal bei dem Tatbeteiligten nicht vorliegt (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 22. Jan u- ar 2013 1 StR 234/12 mit umfangreichen Nachweisen). Nach den Feststellungen w ar die Angeklagte für den Einsatz der Arbeitskrä f- te maßgeblich verantwortlic h und koordinierte deren Arbeiten vor Ort. Damit er langte sie neben dem ohnehin b ei ihr bestehenden Tatinteresse auch Tatherr schaft. Die Tatherrschaft muss sich nicht allein au f die unrichtigen Angaben gegenüber der Sozialbehör de beziehen. Sie um fasst auch die g e- samte Organisation der Arbeitnehmertätigkeit, die letztlich die Grundlage für das Vorenthalten der Sozialversicherungsbeiträge bildet. Hierbei arbeitete - 3 - die Angeklagte arbeitsteilig und in voller Kenntnis des gemeinschaftlichen Tatplans mit ihrem Ehemann zusammen. Basdorf Raum Schneider Dölp Bellay
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