ECLI:DE:BGH:2019:190219B5STR662.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 662/18 vom 19. Februar 2019 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Feb ruar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 sowie analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten Z . wird das Urteil des Landgeri chts Saarbrücken vom 23. August 2018 auch b e- treffend den Angeklagten N . dahin geändert, dass a) die Angeklagten des besonders schweren Raubes in Ta t- einheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind, b) hinsichtlich des Angeklagten Z . die in Frankreich e r- littene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 auf die ve r- hängte Freiheitsstr afe angerechnet wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angek lagten wegen besonders schweren Ra u- bes in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Das auf die V erletzung 1 - 3 - materiellen Rechts gestützte Rechtsmittel des Angeklagten Z . führt auch hinsichtlich des Angeklagten N . (§ 357 StPO) zu der aus der B e- schlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs und der Ergänzung des Rechtsfolgena usspruchs. Im Übrigen ist die Revision aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts entschlossen sich der A n- geklagte Z . , der mittlerweile verstorbene Y . , der gesondert Verfolgte E . und der nicht revidierende Mitangeklagte N . , den Nebenkläger in seinem Firmengebäude unter Verwendung eines Messers und einer geladenen Pistole zu überfallen, um das im Tresor verwahrte Barg eld zu erbeuten. Vom Tatplan war sowohl die Aushändigung des Geldes durch den Nebenkläger als auch die eigenhändige Wegnahme umfasst. In Umsetzung des Vorhabens stürmten Z . und E . mit gez o- genen Waffen auf den im Eingangsbereich seine s Firmengebäudes mit der T a- gesabrechnung beschäftigten Nebenkläger zu. Der Angeklagte hielt dem N e- benkläger das Messer an den Hals, während E . die Pistole auf dessen Kopf richtete. Nachdem der Angeklagte die auf dem Tresen liegenden Tage s- einnahmen von 600 Euro eingesteckt hatte, zerrten sie den Nebenkläger in den Tresorraum und forderten ihn auf, den Tresor zu öffnen, um an die darin ve r- n- nen trotz der fortwährenden Drohungen nicht nachkam, schoss E . ihm aus ein bis zwei Metern Entfernung in den rechten Oberschenkel. Anschließend durchsuchten sie den infolgedessen zu Boden gegangenen Geschädigten nach dem Tresorschlüssel. Bevor sie diesen finden konnten, traf ein Warenausfa hrer 2 3 - 4 - des Nebenklägers auf dem Firmengelände ein. Z . und E . erkannten nun, dass das Vorhaben gescheitert war, und flüchteten. 2. Das Landgericht hat das Geschehen bezogen au f die entwendeten 600 Euro als besonders schweren Raub und bezog en auf die rund 15.000 Euro im Tresor als eine in Tateinheit dazu stehende versuchte besonders schw e- re räuberische Erpressung bewertet. Letzteres hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Handeln des Angeklagten Z . und des gesondert Ve rfolgten E . war nach dem äußeren Erscheinungsbild nicht auf die Herausgabe des im Tresor verwahrten Bargeldes durch den Nebenkläger, sondern auf dessen Wegnahme gerichtet (Durchsuchung des Opfers nach dem Tresorschlüssel). Damit ist der zweite Te ilakt des einheitlichen Überfallgeschehens als Versuch eines besonders schweren Raubes (§ 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB) zu bewerten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2018 5 StR 229/18 mwN). Treffen aber Versuch und Vollendung ein und desselben Delikts wie hier zusammen, tritt der Versuch zurück (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2005 5 StR 22/05, NStZ - RR 200 5, 201, 202). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte nic ht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. II. 4 5 6 - 5 - 1. Die Strafaussprüche werden durch die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt, da (auch) die Verwirklichung eines zurücktretenden Tatbestands bei der Strafzumessung erschwerend berücksichtigt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2011 e- e- wicht als bestimmender Strafzumessungsgesichtspunkt zu berücksichtigen g e- wesen wäre (§ 46 Abs. 2 StGB). 2. Das Landgericht hat entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB im Urteil keine Bestimmung über den Maßstab getroffen, nach dem die in Frankreich aus A n- lass der abgeurteilten Tat erlittene Freiheitsentziehung auf die erkannte Fre i- heitsstrafe an zurechnen ist. Der Senat kann in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmen, da nur eine Anrechnung im Verhältnis von 1:1 in Betracht kommt ( vgl. BGH, Beschluss vom 5. Ju - ni 2012 4 StR 58/12, NStZ - RR 2012, 271) . III. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs seiner Revision ist es nicht u n- billig, dass der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels und seine sowie die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausl a- gen in vollem Umfang zu tragen hat (§ 473 Abs. 4 StPO). Mutzbauer Sander Schneider Berger Köhler 7 8 9
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