ECLI:DE:BGH:2019:240119B5STR663.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 663/18 vom 24. Januar 2019 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Januar 2019 gemä ß § 349 Abs. 2 und 4 StPO sowie § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 2018 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Gen e- ralbundesanwalts vom 18. Dezember 2018 mit der Maß gabe als unb e- gründet verworfen, dass die in Polen erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1 : 1 angerechnet wird . Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen. Mutzbauer Sander Schneider König Köhler
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