ECLI:DE:BGH: 2019:050319B5STR665.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 665/18 vom 5. März 2019 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Juni 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Rev isionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Rüge einer Verletzung des § 1 05 StPO, weil die Staatsanwaltschaft bei den unzulässig. Denn die Revision trägt nicht vor, ob sich die vom Obe rstaatsanwalt dokumentierte Äuß erung der Eildienstrichterin vom Vortag der Durchsuchung , , überhaupt auf das laufende Verfahren bezog und welche Ermittlungsmaßna h- me gegebenenfalls in Rede stand. Insoweit kann nicht beurteilt werden, ob hier eine Fallkonstel lation vorgelegen hat, die jener vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 6. Oktober 2016 2 StR 46/15, BGHSt 61, 266, 273 f. , entschiedenen en t- sprach. - 3 - Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher
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