ECLI:DE:BGH:2019:050619U5STR670.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 670/18 vom 5. Juni 2019 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juni 2019 , an der teilgenommen haben: Vorsitzend er Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer , Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schneider , die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. König, Köhler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bu ndesgericht shof als Vertreter in de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt als Verteidiger, Amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landger ichts Hamburg vom 28. September 2018 dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wert e s von Ta- ist. Der Angeklagte hat die im Revisionsverfahren entstandenen Kosten und Auslagen zu tragen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes i n Tat- einheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jah- ren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung eines Geldbe- trag e on erstrebt die Staa tsanwaltschaft die Einziehung eines Geldbetrag e s in Höhe Geschädigten erstatte- ten Betrages hat mit der Sachrüge Erfolg. 1 - 4 - 1. Nach den Festst ellungen des Landgerichts ließ sich der Angeklagte auf den Vorschlag eines unbekannten Mittäters ein, sich durch einen so ge- - digte vereinbarten, dass Letzterer für eine nicht festzustell ende Gegenleistung r und gestückelt in 50 - und 100 - - Scheinen an den Angeklagten entrichten solle. Gemäß dem mit dem Mittäter gefassten Tatplan war der Ange- klagte jedoch nicht willens, die Gegenleistung zu erbringen. Der Angeklagte und der Geschädigte trafen sich zur Übergabe in einem Restaurant. Das Geld befand sich in einem Stoffbeutel des Geschädigten. Auf Initiative des Angeklagten begaben sie sich vor das Restaurant. Dort sollte der Geschädigte das Geld dem im abfahrbereiten Auto warte nden Mittäter zeigen. Der Aufforderung des Geschädigten, den Motor auszustellen, kam der Mittäter dem er 10 % als Beuteanteil, mithin 4.500 Der Geschädigte hielt den Beutel fest. Um dessen Widerstand zu bre- chen, fuhr der Mittäter das Auto mehrfach ruckartig vor und zurück, wodurch die offene Beifahrertür wiederholt schmer zhaft gegen Arm und Schulter des Ge- schädigten schlug. Aufgrund dessen und weil er nicht von dem losfahrenden Auto mitgerissen werden wollte, ließ der Geschädigte schließlich los. Der Mittä- ter fuhr daraufhin gemeinsam mit dem Angeklagten mit Vollgas weg. Un ter un- geklärten Umständen fielen Geldscheine der Tatbeute aus dem Fluchtfahrzeug, bei der Polizei ab, die sie dem Geschädigten zurückgab. 2 3 4 - 5 - 2. Das Landgericht hat eine Wertersatzei nziehung nur in Höhe des Beu- Der Angeklagte habe entsprechend der mit dem Mittäter getroffenen Abrede keinen ungehinderten Zugriff auf die gesamte Beute erlangt. Eine Mitverfü- gungsma cht habe er ausnahmsweise auch nicht durch die eigenhändige Weg- nahme des Beutels begründet. Der transitorische kurzfristige Zugriff während der Fahrt mit dem Fluchtauto reiche hierfür nicht aus. Zudem sei der Angeklag- te erkennbar von seinen Hintermännern g esteuert worden und habe auch des- halb keine Verfügungsgewalt über die gesamte Tatbeute innegehabt. 3. Diese Wertungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Ver- mögenswert im Rechtss inne durch die Tat erlangt, wenn er dem Beteiligten in irgendeiner Phase des Tatablaufs unmittelbar aus der Verwirklichung des Tat- bestands so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann (vgl. BGH, Urteile vom 30. Mai 2008 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 25 6; vom 28. Oktober 2010 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 45 f.; vom 24. Mai 2018 5 StR 623/17 und 624/17, jeweils mwN). Bei mehreren Beteilig- ten genügt insofern, dass sie zumindest eine faktische bzw. wirtschaftliche Mit- verf ügungsmacht über den Vermögensgegenstand erlangt haben. Dies ist der Fall, wenn sie im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses unge- hinderten Zugriff auf den Vermögensgegenstand nehmen können. Faktische Mitverfügungsgewalt kann aber jedenf alls bei dem vor Ort anwesenden, die Beute oder Teile davon in den Händen haltenden Mittäter auch dann vorlie- gen, wenn sich diese in einer Abrede über die Beuteteilung widerspiegelt. Denn n Gunsten über die Beute, indem er in Absprache mit Diesen Teile des gemeinsam Erlang- 5 6 7 - 6 - ten sich selbst oder den anderen zuordnet (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 5 StR 645/17, NStZ - RR 2018, 278, 279 mwN). b) So liegt der Fall auch hier. Der Angeklagt e wollte das von ihm in Hän- 6). Damit hatte er die von ihm beanspruchte Verfügungsmacht inne. Unerheb- lich ist bei der gebotenen gegenständlichen (tatsächlichen) Betrachtungsweise, o b und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beteiligte eine unmittelbar durch die Tat gewonnene (Mit - )Verfügungsmacht später aufgegeben hat (vgl. BGH, Urteile vom 28. Oktober 2010 4 StR 215/10, aaO , S. 46; vom 18. Juli 2018 5 StR 645/17, aaO, jeweils m wN). Die vom Landgericht als maßgeblich des Angeklagten geht deshalb ebenso fehl wie die Annahme eines nur kurzfris- tigen oder transitorischen Erhalts der gesamten Tatbeute. 4. Der Senat bestimmt auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen und in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Wert des vom Angeklagten Erlangten selbst und ordnet insoweit dessen gesamtschuldnerische Haftung an (vgl. BG H, Urteil vom 18. Juli 2018 5 StR 645/17, aaO , mwN). Mutzbauer Sander Schneider König Köhler 8 9
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