5 StR 67/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 12. März 2003in der Strafsachegegenwegen versuchten Mordes u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2003beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 6. November 2002 wird als unbegründetverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund derRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteildes Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedochwird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß die in dieser Sachein Spanien erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis eins zueins auf die hier verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird(§ 349 Abs. 4 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittelszu tragen.G r ü n d e Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich der Anrechnungund des Anrechnungsmaßstabes der in Spanien erlittenen Freiheitsentzie-hung. Die Entscheidung wirkt konstitutiv und muß daher in der Urteilsformelihren Ausdruck finden (vgl. BGHSt 27, 287, 288; Tröndle/Fischer, StGB - 3 -51. Aufl. § 51 Rdn. 18). Nach den Ausführungen der Strafkammer in den Ur-teilsgründen, die sich auf die Angaben des Angeklagten stützen, waren dieHaftbedingungen dort besser als hier.Harms Häger GerhardtBrause Schaal
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