5 StR 67/08 (alt: 5 StR 155/07) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. M344rz 2008 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. M344rz 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 2. November 2007 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Dem Urteil ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass der Tatrichter auf-grund der gegebenen Strafsch344rfungsgr374nde ohne den vertypten Milde-rungsgrund der Beihilfe keinen minder schweren Fall angenommen h344tte (247 50 StGB). Dass die Strafkammer dem Angeklagten einen gewichtigeren Tatbeitrag als den bestandskr344ftig festgestellten angelastet hat, ist ausge-schlossen. In Zeile 5 des Referats des ersten Urteils (UA S. 4) liegt ein Fas-sungsversehen vor, gemeint ist offensichtlich der ehemalige Mitangeklagte. Basdorf Gerhardt Raum Brause Schaal
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