5 StR 67/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. M344rz 2009 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. M344rz 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 4. August 2008 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen; dementsprechend ebenso die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die in die-sem Urteil enthaltene Kostenentscheidung. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen. Der Senat erachtet die unterbliebene Er366rterung der Voraussetzungen des 247 64 StGB im Blick auf BGHR StGB 247 64 Hang 1 als nicht durchgreifend rechtsfehlerhaft. Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
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