5 StR 67/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. März 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2013 beschlossen: Die Revision en de r Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Berlin vom 23. Juli 2012 w erden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jed er Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der zutref fend gefassten Liste nach § 260 Abs. 5 Satz 1 StPO entnimmt der Senat, dass es sich bei der mehrmaligen Erwähnung des § 30a BtMG in den Urteilsgründen (UA S. 19, 21, 22) und den fehlerhaften Wendungen bei der ohnehin überflüssigen Strafrahmenbemessung beim Angeklagten E . (UA S. 19) und zur Strafrahmenwahl bei dem Angeklagten R . (UA S. 21) um bloße Flüchtigkeitsfehler bei der Fassung der Urteilsbegründung handelt. Basdorf Sander Schneider Dölp Kö nig
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