ECLI:DE:BGH:201 9:190219B5STR673.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 673/18 vom 19. Februar 2019 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs h at auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Februar 2019 b e- schlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das U r- teil des Landgerichts Bremen vom 26. April 2018 wird verworfen. Gründe: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten a m 26. April 2018 wegen Ve r- gewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten veru r- teilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Durch Beschluss vom 19. Juli 2018 hat es dessen Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verwo r- fen, weil weder der Angeklagte selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle noch sein (damaliger) Verteidiger einen Revisionsantrag gestellt und die Revision begründet haben. Sein nunmehriger Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 11. September 2018 Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur B e- gründung der Revision beantragt und mit Schriftsatz vom 18. September 2018 die Revision mit materiell - rechtlichen Beanstandungen begründet. 1 - 3 - 2. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet, da ein unverschuldetes Frist - vers äumnis nicht (erfolgreich) glaubhaft gemacht wurde. Denn der damalige Verteidiger hat dargelegt, dass der Angeklagte ihm noch während der Revis i- e- Mutzbauer Sander Schneider Berger Köhler 2
Full & Egal Universal Law Academy