5 StR 68/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. M344rz 2010 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. M344rz 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Flensburg vom 9. Dezember 2009 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Annahme uneingeschr344nkter Schuldf344higkeit ohne jede Er366rterung im Urteil ist ungeachtet festgestellter Besonderheiten im Werdegang des Ange-klagten sachlichrechtlich noch nicht durchgreifend bedenklich. Basdorf Brause Schneider K366nig Bellay
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