ECLI:DE:BGH:2017:220317B5STR68.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 68/17 vom 22. März 201 7 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen oder unter Ausnutzung eines Betreuungsverhältnisses - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antr ag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführer s und der Nebenklägerin am 22. März 2017 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Kiel vom 27. September 2016 dahingehend ergän zt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird. Soweit der Angeklagte freigesprochen ist, fallen die Kosten des Verfahrens sowie die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last und trägt die Nebe n- klägerin ihre notw endigen Auslagen selbst. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten ins o- weit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatska s- se. Gründe: i- ner Schutzbefohlenen oder unter A zu einer Freiheitstrafe von einem Jahr unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Mit seiner insoweit wirksam beschränkten Revision erstrebt der Ang e- klagte mit der näher ausgeführten Sachrüge die Ergänzung des Urteils um e i- nen Teilfreispruch mit entsprechender Kostenfolge. Das Rechtsmittel hat in di e- 1 2 - 3 - sem Umfang vollen Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift hierzu ausgeführt: n- geklagte n wurde vorgeworfen, an zwei unterschiedlichen Tagen mit der Geschädigten den Beischlaf vollzogen zu haben, im Fall 1 der Anklage zudem Analverkehr mit ihr gehabt zu haben und im Fall 2 der Anklage zusätzlich mit einem metallenen Flaschenöffner in ihren Kö rper eingedrungen zu sein. Das Landgericht hat nur als erwiesen erachtet, dass der Angeklagte zu einem nicht näher b e- stimmbaren Zeitpunkt zwischen Mitte September 2006 und Anfang Januar 2011 mit der Geschädigten den Beischlaf vollzog und bei dieser Tat ein en metallischen Gegenstand, bei dem es sich um e i- nen Flaschenöffner gehandelt haben kann, in sie einführte. Soweit eine Verurteilung die Anklage nicht ausschöpft, muss Tei l- freispruch erfolgen (vgl. Senat, B eschluss vom 12. Deze m- ber 2005 - 5 StR 448/05 - , B GH, Beschluss vom 30. Mai 2008 - 2 StR 174/08 - , NStZ - RR 2008, 287; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 260 Rdnr. 13 m. w. N.; LR - Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 260 Rdnrn. 36, 55, jeweils m. w. N.). Ein Fall, in dem es eines Teilfreispruchs nicht b edurfte, weil das Gericht mehrere tatmehrheitlich angeklagte Taten als erwiesen ansah, aber ledi g- lich (in dubio pro reo) tateinheitlich aburteilte, liegt hier nicht vor (vgl. hierzu Sena t, Beschluss vom 27. März 2007 - 5 StR 67/07 - , BGH, Be schlüsse vom 30 . Mai 2008 - 2 StR 174/08 - , und vom 24. September 1998 - 4 StR 272/98 - ; BGH, Urteil vom 17. N o- vember 1999 - 2 StR 362/99 - ; BGH , Beschluss vom 7. Jan u- ar 2004 - 4 StR 415/03 - ). Das Landgericht hat nicht beide Taten als nachgewiesen angesehen, sondern ist in Anwendung des Zweifelsatzes davon ausgegangen, dass der Angeklagte nur eine Tat zum Nachteil seiner Tochter begangen habe. Die im Urteil festgestellte Begehungsweise entspricht Fall 2 der Anklage. W e- gen der nicht abgeurteilten Tat hätte ein Teilfreispr uch auf Kosten der Staatskasse erfolgen müssen. Die Urteilsformel ist daher en t- - 4 - Dem schließt sich der Senat an. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 467 Abs. 1, § 472 Abs. 1 und § 473 Abs. 3 StPO. Mutzbauer Dölp König Berger Mos bacher 3
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