ECLI:DE:BGH:2019:220519U5STR683.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 683/18 vom 22. Mai 2019 i m Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Mai 2019 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesger ichtshof Dr. Mutzbauer , Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schneider, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. König, Köhler als beisitzende Richter , Staatsanwalt als Vertreter des Generalbund esanwalts , Rechtsanwalt als Verteidiger, Amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: D ie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. August 2018 wird verworfen . Die St aatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Beschuldigten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren den Antrag der Staatsan- waltschaft zurückgewiesen, die Bes chuldigte gemäß § 63 StGB in einem psy- chiatrischen Krankenhaus unterzubringen. Hiergegen wendet sich die Staats- anwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision, die vom General- bundesanwalt vertreten wird. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. 1. Das Landgericht hat festgestellt: a) Bei der 43 Jahre alten Beschuldigten bestehen spätestens seit 1997 eine paranoide Schizophrenie (ICD - 10 F 20.0) sowie ein Abhängigkeitssyndrom von Cannabinoiden (ICD - 10 F 12.2). Infolge ihrer Erkrankung leidet sie immer wieder an akustischen Halluzinationen im Sinne von kommentierenden und dia- logisierenden Stimmen und entwickelte ein komplexes Wahnsystem überwie- 1 2 3 - 4 - gend mit sexualisierten Inhalten. In ihren Wahnideen kommt verschiedenen Männern, vor allem Familienangeh örigen, eine Täterrolle zu, ihr selbst die Op- geblich gegen ihre Mutter und gegen ihre Schwester D . . Nach dem durch ihre Krankheit bedingten Scheitern von zwei Ehen zog die Beschuldigte ihre in den Jahren 2000 und 2006 geborenen beiden Kinder zunächst auf. Unter strikter Medikation erlebte sie längere stabile Phasen. Ab 2008 wurde sie unter rechtliche Betreuung gestellt und auch mehrfach zunächst nur aufgrund von Cannabi sabhängigkeit, später auch wegen ihrer paranoiden Schizophrenie stationär behandelt. Da die Beschuldigte unter den starken Ne- benwirkungen der damaligen Medikation litt, nahm sie ihre Medikamente ab Ende 2012 immer seltener. Krankheitsbedingt war sie derart überfordert, dass sie ihre Kinder 2013 abgeben musste. In der Folgezeit nahm sie keine Medikamente mehr, konsumierte in gro- ßen Mengen Cannabis und verweigerte die Zusammenarbeit mit ihrer Betreue- rin. Es ging ihr zunehmend schlechter. Mehrfach wurde sie stationär psychiat- risch behandelt, meist aufgrund von Beschlüssen nach dem Hamburgischen Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten. Sie wurde häufig medikamentös neu eingestellt, setzte die Medikamente aber je- weils unmittelbar nach den Krankenhausaufenthalten wieder ab. b) Im Zustand der aufgrund ihrer chronischen schizophrenen Psychose zumindest erheblich verminderten (Fälle 1, 2, 6, 7 und 10) bzw. vollständig auf - 4 5 6 - 5 - gehoben Steuerungsfähigkeit (Fälle 4, 8 und 9) beging die Beschu ldigte folgen- de Taten: Am 13. Juni 2016 beleidigte s ie ihre Schwester D . und bedrohte sie begab sich die Beschuldigte zur Polizei. Dabei führte sie ein Butterflymesser in ihrer Handtasche mit sich, für das sie keine waffenrechtliche Erlaubnis besaß (Fall 2). Am 13. April 2017 besuchte die akut psychotische Beschuldigte ihre Mut- ter. In der Küche kam es zwischen beiden zu einem Streit, dessen Auslöser Wahnvorstellungen der Beschuldigten über einen ihre Tochter sexuell miss- brauchenden Mann waren. Ihre ebenfalls psychisch kranke Mutter bekam Angst Diese erlitt unter anderem m ul- tiple Prellungen an Armen, Beinen und im Gesicht, die innerhalb weniger Tage verheilten, sowie seelische Beeinträchtigungen (Fall 4). Beim Verlassen der Wohnung nahm die Beschuldigte die Handtasche ihrer Mutter mit, womit sie verhindern wollte, dass diese eine unmittelbar bevorstehende Türkeireise an- trat. Nachdem die Beschuldigte kurz darauf bei ihrem Versuch, die Tasche bei der Polizei abzugeben, abgewiesen worden war, warf sie sie über den Zaun des Polizeigeländes. Ein sie da bei beobachtender Polizist forderte sie auf, sich auszuweisen. Die aufgebrachte und vor sich hin murmelnde Beschuldigte kam hr aufgefunden hatte, spuckte sie der Polizistin ins Gesicht (Fall 6). Angesichts ihres zuneh- mend erregten Zustands wurde die Beschuldigte in Gewahrsam genommen. 7 8 - 6 - Als sie von einer Polizeibeamtin nach ihrem Namen gefragt wurde, brüllte sie, Am 28. Juli 2017 öffnete die Beschuldigte wütend ihre Wohnungstür, als ein Nachbar durch den Hausflur des gemeinsam bewohnten Mehrfamilienhau- ses ging. Wahnbedingt nahm sie an, ihr 11 - jähriger Sohn halte sich bei dem Nachbarn auf. Sie hielt ein Küchenmesser (15 cm Klingenlänge) in ihrer Hand, (UA S. 12) . Angreifen oder bedrohen wollte sie den Nachbarn damit nicht. Es kam zu einem lautstarken Streit. Der Nachbar zog si ch in seine Wohnung zurück und rief die Polizei. Die Beschuldigte schlug mit einem Schlüssel auf die Tür des Nachbarn ein, wodurch sie mehrere kleine Kerben verursachte. Als der Nachbar seine Wohnungstür erneut öffnete und die aufgebrachte Beschuldigte mit seinem Mo- Am späten Abend des 24. Oktober 2017 traf die Beschuldigte auf der Straße zufällig auf den Zeugen I . , der sie im Wissen um ihre Krankheit freundlich behandelte. In wahnhafter Ver kennung meint e sie, der Zeuge wolle ihr Böses, und beschimpfte ihn. Er versuchte, sie zu beruhigen. Plötzlich holte sie mit einer langen Kette, an der sich ihr Schlüsselbund befand, aus und schlug nach dem Zeugen. Der Schlüsselbund traf ihn unte r anderem a m Hinter- kopf und ver ursachte eine stark blutende Platzwunde, die notärztlich versorgt werden musste (Fall 9). und trat gegen die Fassade eines Einkaufszentrums, wodurch sich eine Stein- fliese von der Wand löste und zerbrach (Fall 10). 9 10 11 - 7 - 2. Von der Unterbringung de r Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus hat die Strafkammer abgesehen, weil die Gesamtwürdigung der Beschuldigten und ihrer Taten ergeben habe, dass von ihr aufgr und ihres Zu- standes zwar weitere rechtswidrige Taten zu erwarten seien, erhebliche rechtswidrige Taten allerdings nicht mit der für eine Unterbringung erforderli- chen Wahrscheinlichkeit. Maßgeblich stellt die Strafkammer insoweit darauf ab, dass die Beschul digte seit über zwanzig Jahren an einer paranoiden Schizo- phrenie erkrankt und dennoch in dieser Zeit mit Ausnahme der Taten 4 und 9 nicht mit Aggressions - oder Körperverletzungsdelikten oder anderen im Sinne von § 63 StGB erheblichen Taten in Erscheinung g etreten sei. Dies sei ein ge- wichtiges Indiz gegen ihre Gefährlichkeit. Zudem sei d ie Beschuldigte im Rah- men ihrer einstweiligen Unterbringung erstmals über einen Zeitraum von sechs Monaten konsequent behandelt worden, aktuell krankheitseinsichtig und fest gewillt, ihre Medikation in Freiheit fortzusetzen. Sie sei medikamentös so gut eingestellt wie nie zuvor; die Nebenwirkungen der neuen Medikation seien mar- ginal. II. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist un begründet. Die Ablehnung der Unterbringung d er Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus hält der revisionsgerichtlichen Überp rüfung stand. 1. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler von der Unterbringung der Be- schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgesehen . Zwar beging s ie di e inmittenstehenden rechtswidrigen T aten infolge der bei ihr bestehenden pa- ranoiden Schizophrenie (ICD - 10 F 20.0) im Zustand der Schuldunfähigkeit (Fäl- le 4, 8 und 9) bzw. der jedenfalls erheblich verminderten Schuldfähigkeit (Fälle 12 13 14 - 8 - 1, 2, 6, 7 und 10). Das Landgericht hat indes rechtsfehlerfrei dargelegt, dass de r Beschuldigten k eine ihre Unterbringung rechtfertigende Gefährlichkeits- prognose gestellt werden kann. a) Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 Satz 1 StGB kommt als au ßerordentlich beschwerende Maßnahme nur dann in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erhe blich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Bei den zu erwartenden Taten muss es sich um solche handeln, die geeignet erscheinen, den Rechts- fr ieden schwer zu stören sowie das Gefühl der Rechtssicherheit erheblich zu beeinträchtigen, und damit zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 11. Oktober 2018 4 StR 195/18, NStZ - RR 2019, 41, 42; vom 26. Juli 2018 3 StR 174/18 Rn. 12 , und vom 10. April 2014 4 StR 47/14 Rn. 14; Beschlüsse vom 31. Oktober 2018 3 StR 432/18 Rn. 6 und vom 4. Juli 2012 4 StR 224/12, NStZ - RR 2012, 337, 338, jeweils mwN). Zudem ist eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für die Begehung solcher Taten erforderlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Mai 2018 1 StR 36/18 Rn. 25 und vom 16. Januar 2013 4 StR 520/12, NStZ - RR 2013, 141, 142 mwN). Die Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdi- gung der Persönlic hkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm began- genen Anlasstat zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2018 4 StR 195/18, aaO , mwN). b) Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe gerecht. 15 16 - 9 - Das Landgericht hat seiner Prognose zutreff ende rechtliche Maßstäbe zu- grunde gelegt und ist dabei aufgrund einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit de r Beschuldigten, ihres Vorlebens und der festgestellten Anlasstaten zu dem Ergebnis gelangt, dass von ihr nicht mit der für eine Unterbringung erford erli- chen Wahrscheinlichkeit erhebliche rechtswidrige T aten im Sinne von § 63 Satz 1 StGB zu erwarten sind . Es hat dabei beachtet, dass die Gefahrenprognose anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu entwickeln ist , alle hierfür maßgeblichen Gesichtsp unkte gesehen und vertretbar gewürdigt. D abei hat es insbesondere sowohl das Gewicht auch der beiden schwersten, zutreffend als gefährliche Körperverletzungen gewürdigten Taten als auch die Entwicklung der Krankheit der Beschuldigten in Betracht g ezogen . Z u Recht hat di e Strafkam- mer es als gewichtig gegen die Gefährlichkeit der Beschuldigten sprechendes Indiz angesehen , dass sie in den mehr als zwanzig Jahren ihrer Erkrankung mit Ausnahme der Taten 4 und 9 nicht mit Körperverletzungsdelikten oder ander e n im Sinne von § 63 StGB erheblichen Taten in Erscheinung getreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 5 StR 422/11, NStZ - RR 2012, 107 , 108 ) . Entgegen der Auffassung der Revision hat das Landgericht auch nicht verkannt, dass es für die Entschei dung, ob eine Unterbringung in einem psychi- atrischen Krankenhaus anzuordnen ist, nicht darauf ankommt, ob die vom Täter (aktuell noch) ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit durch eine konsequente medizinische Behandlung oder andere Maßnahmen außerhalb de s Maßregel- vollzugs abgewendet werden kann. Ein derartiges täterschonendes Mittel würde erst bei der Frage der Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewäh- rung Bedeutung erlangen können (vgl. BGH, Urteil e vom 3. August 2017 4 StR 193/17, StraFo 20 17, 426; vom 31. Mai 2012 3 StR 99/ 12 Rn. 10; vom 20. Februar 2008 5 StR 575/07 Rn. 14 , und vom 23. Februar 2000 17 18 - 10 - 3 StR 595/99, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 28). Eine solche fortbestehen- de Gefahr hat das Landgericht indes nicht angenommen. Vielmehr ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschuldigten aufgrund ihrer Entwicklung im Rahmen der einstweiligen Unterbringung schon keine die Maßregel nach § 63 StGB rechtfertigende Gefährlichkeitsprognose mehr gestellt werden kann. Nachvollziehbar hat es se ine Annahme begründet, dass die Beschuldigte un- ter der Obhut ihrer vor der Hauptverhandlung bestellten, erfahrenen und halten und die erforderliche Medikamenteneinnahme au ch in Freiheit fortsetzen werde . Unter Medikation habe die Beschuldigte bereits in der Vergangenheit 35). Gegen diese Ausführungen der Strafkammer ist angesichts der Aufgabe n- verteilung zwischen Tat - und Revisionsgericht nichts zu erinnern. Mutzbauer Sander Schneider König Köhler 19
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