ECLI:DE:BGH:2019:190319B5STR684.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 684/18 vom 19. März 2019 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 19. März 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Cottbus vom 16. August 2018 in den Strafaussprüchen mit den zu - grunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurück- verwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den nicht vorbestraften Angeklagt en wegen ver- suchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen zu einer dreijährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und bestimmt, dass hier- von wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung drei Monate als vollstrec kt gelten. Die auch auf Verfahrensrügen gestützte Revision des Ange- klagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung sämtlicher Strafaussprüche und ist im Übrigen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - 1. Nach den landgerichtlichen Feststellungen stand der Angeklagte zur Tatzeit im Rahmen seines Medizinstudiums am Beginn des Praktischen Jahres. In der Nacht zum 13. August 2013 war er im Haus seiner aus Mutter, Adoptiv- vater und neun Jahre jüngerem Halbbruder bestehenden Familie zu Besuch. Am Abend war es zu einem Konflikt zwischen seinen Eltern gekommen. Da der Angeklagte solche ihn außerordentlich belastende Auseinandersetzungen seit seinem 13. Lebensjahr schon häufig hatte erleben müssen, hatte er seine Zim- mertür offen gelassen, um notfalls schlichten zu können. Als sich der Streit ge- gen 2:00 Uhr tatsächlich fortsetzte, begab er sich ins Schlafzimmer, wo seine Eltern einander den Rücken zuwandten und in angespannter Stimmung wiede- Als seine Mutter in die parterre gelegene Küche hinunterging, folgte er ihr. Da sie weinte und ihm leid tat, versuchte er, sie zu trösten. Nachdem sie da s Gäste - WC aufgesucht hatte, um anschließend wieder ins Bett zu gehen, sichts des unlösbar scheinenden Dilemmas zwischen den Eltern plagten ihn Versäumnis - und Schuldgefühle sow ie Versagensängste. Bereits seit ca. einer Woche befand er sich in einer Phase deprimierter Stimmung, die mit Appetitlo- sigkeit, Schlafstörungen, Grübeln und Düsterheit einhergegangen war. In dieser seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindernden Verfassu ng angestauten zig den Weg, die gesamte Familie, sich selbst eingeschlossen, auszulöschen. Es sollte niemand übri 2 3 - 4 - Um seine Tötungsabsicht zu verwirklichen, begab er sich mit einem Kü- chenmesser in der Hand in das Gäste - WC und versuchte nach den Worten Wir alle Da ihm dies nicht gelang, hieb er mehrfach mit dem Messer auf sie ein und ver- letzte mit der Folge erheblichen Blutverlusts insbesondere die rechte Schien- beinschlagader. Der aufgrund der gellenden Schreie seiner Frau herbeigeeilte Vater umklammerte den Angeklagten und versuchte, ihm das Messer zu ent- winden, während dieser damit um sich schlug, um den Vater ebenfalls tödlich zu verletzen. Da das Kampfgeschehen sich in die Küch e verlagert hatte, war es dem Angeklagten möglich, für sein Vorhaben insgesamt fünf Messer einzuset- zen und seinen Vater 14 - mal an Kopf, Hals, Rumpf und Gli edmaßen zu treffen, wodurch unter anderem die Brusthöhle geöffnet und eine Halsader verletzt wurde. S chließlich fügte er seinem inzwischen erschienenen und beruhigend auf ihn einsprechenden Halbbruder eine Schnittwunde am Hals und in die rech- te Brust zu; hierdurch wurde eine lebensgefährliche Luftbrust verursacht. Diesem gelang es gleichwohl, in sein i m ersten Obergeschoss gelegenes Kinderzimmer zu gelangen, die Tür abzuschließen und über das Fenster zu Nachbarn zu flüchten, die seine Wunden versorgten und die Polizei alarmierten. In der Annahme, seinen Eltern lebensbedrohliche Verletzungen beigebracht zu haben, setzte der Angeklagte seinem Halbbruder nach, versuchte aber vergeb- lich, die Tür zum Kinderzimmer zu öffnen. Wieder im Erdgeschoss fügte sich der Angeklagte mit einer Nagelschere zunächst Schnittverletzungen am linken Handgelenk zu. Sodann eröffn ete er mit tiefen sternförmigen Stichen beidseits die innere Halsschlagader, was infolge des sehr hohen Blutverlustes zu akuter Lebensgefahr führte. Seiner Mutter gelang es unterdessen, sich unbemerkt ebenfalls zu den Nachbarn zu flüchten. Polizeibeamte fa nden den schwer ver- 4 5 - 5 - letzten Vater auf dem Küchenfußboden liegend vor, den sich gegen Hilfsmaß- nahmen wehrenden Angeklagten in dem von innen verschlossenen Gäste - WC. Auch einer medizinischen Erstversorgung widersetzte dieser sich und versuch- Durch noch in der Nacht durchgeführte Notoperationen konnte das Le- zugeführt worden. Schon in Gefühle der Hilflosigkeit und Angst. Nachdem er keinen Gegenstand gefunden hat te, mit dem er sich hätte erhängen können, verließ er seinem Suizidimpuls folgend die Klinik, um sich am Hauptbahnhof Cottbus vor einen fahrenden Zug zu werfen. Da er jedoch nicht vor, sondern gegen einen Regionalexpress sprang, wurde er zurückgeschleu dert; infolge der Kollision verlor er Mittel - , Ring - und Kleinfinger der rechten Hand. Im Anschluss erklomm er einen Gitter- mast und ließ sich aus sechs Metern Höhe hinunterfallen, trug sturzbedingt aber lediglich weitere Kopfverletzungen sowie eine glatte Fraktur der linken Schulter davon. Zudem befand sich der Angeklagte etwa fünfeinhalb Monate in stationä- rer psychiatrischer Behandlung. Nach seiner Entlassung kehrte er an seinen Studienort zurück, wo er bis Juni 2018 psychologisch begleitet und zudem psy- chiatrisch behandelt wurde. Nach erfolgreichem Abschluss des medizinischen Studiums im Mai 2015 erhielt der Angeklagte seine Approbation. Danach war er zwei Jahre in mehreren Krankenhäusern als Assistenzarzt und zuletzt als Arzt in Dresden tätig. Zum Zeitp unkt des angegriffenen Urteils hatte er in Aussicht, 6 7 - 6 - ab September 2018 das dritte Jahr als Assistenzarzt in der Ausbildung zum Facharzt für Innere Medizin zu absolvieren. Zu seinem Halbbruder pflegt der Angeklagte wieder einen freundlichen und unkomplizi erten Kontakt. Der Umgang mit dem Stiefvater ist distanzierter, jedoch per Telefon und bei seltenen Treffen konstant. Die drei Angegriffenen haben ihm verziehen und keine fortbestehenden gesundheitlichen Folgen da- vongetragen. Die ihnen entstandenen finanzi ellen Schäden (Notarzt - und Hub- schraubereinsatz, Versicherungsgelder etc.) von insgesamt ca. 46.0 der Angeklagte mit aus dem Erbe seines leiblichen Vaters stammenden Mitteln vollständig ersetzt. Eine Wiedergutmachung immaterieller Nachteile hat keiner von ihnen geltend gemacht. 2. Der Schuldspruch erweist sich als rechtsfehlerfrei. Insbesond ere liegt den ihn tragenden Feststellungen eine nicht zu beanstandende Beweiswürdi- gung zugrunde. Hingegen können die Strafaussprüche keinen Bestand haben. Den Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen, dass das Landgericht bei der Be- messung der Strafen dem Angekl agten drohende berufsrechtliche Folgen in den Blick genommen hat. Insofern hätte bedacht werden müssen, dass der Wi- derruf der Approbation als Arzt in Betracht kommt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO). Denn eine derart gravier ende standesrechtliche Fol- ge mit zumeist erheblichen wirtschaftlichen Konsequenzen ist regelmäßig bei der Prüfung zu berücksichtigen, welche Auswirkungen der Strafe auf das Leben des Täters zu erwarten sind (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. BGH, Beschluss vo m 16. Oktober 2003 5 StR 377/03, StV 2004, 71). 8 9 10 - 7 - Der Senat vermag angesichts der besonderen Tatumstände nicht auszu- schließen, dass die festgesetzten Strafen auf diesem Rechtsfehler beruhen (§ 337 Abs. 1 StPO). Er hebt sie daher einschließlich der ihne n zugrundelie- genden Feststellungen auf (§ 353 Abs. 2 StPO). Hiervon nicht erfasst ist die landgerichtliche Kompensationsentscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2009 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135, 138). 3. Das neu zur Entscheidung berufene Tatgeri cht wird zudem die im an- gegriffenen Urteil verneinten Voraussetzungen des § 46a Nr. 2 StGB eingehend zu prüfen haben. Nach den bisherigen Feststellungen hat der Angeklagte die herbeigeführten Schäden durch die Za dergutgemacht. Auch hat er nicht nur seinen Opfern gegenüber die Verantwor- tung für die Taten übernommen, sondern sich mit ihnen umfassend ausgesöhnt und damit einen über die rein rechnerische Kompensation der Schäden hinaus- gehenden Beitrag erbracht (zu diesem Erfordernis vgl. BGH, Urteil vom 18. No- vember 1999 4 StR 435/99, NStZ 2000, 205, 206; Beschluss vom 20. Janu- ar 2010 1 StR 634/09, NStZ - RR 2010, 147). Gerade eine derartige Befriedung des Verhältnisses zwischen Täter und Opfer wollte der Gesetzgeber mit der Regelung des § 46a StGB befördern. Bei vergleichbaren Feststellungen wird das neue Tatgericht daher zu entscheiden haben, ob die Schadenswiedergutmachung vom Angeklagten er- hebliche persönliche Leistungen o der einen persönlichen Verzicht erfordert hat. Hiergegen spräche nicht, dass die vom Angeklagten eingesetzten Mittel aus dem Erbe seines leiblichen Vaters stammten, denn zum Zeitpunkt der Zahlun- gen waren sie Teil seines eigenen Vermögens, das er freiwillig einsetzte (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2001 2 StR 78/01, NStZ 2002, 364, 365). 11 12 13 - 8 - Mutzbauer Sander König Mosbacher Köhler
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