ECLI :DE:BGH:2019:170419U5STR685.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 685/18 vom 17. April 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchter schwerer Brandstif t ung u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. April 2019, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer , Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schneider, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berger, Prof. Dr. Mosbacher als beisitzende Richter , Staatsanwalt als Vertreter des Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt Ba . als Verteidiger des Angeklagten B . , Rechtsanwalt M . als Verteidiger des Angeklagten U . , Amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäfts stelle, - 3 - für Recht erkannt: 1. A uf die Revision en der Staatsanwaltschaft und des Ange- klagten B . wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 5. Juli 2018, soweit es diesen betrifft, a) im Schuldspruch dahin geänd ert, dass er der Beihilfe zur versuchten schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Beihilfe zu Herstellung , Besitz und Führen eines Brand- satzes schuldig ist , und b) im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel , an eine allgemeine Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorge- nannte Urteil, soweit es den Angeklagten U. betrifft, im Schuld - und Strafausspruch dahingehend k largestellt, dass der Angeklagte wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Herstellung, Besitz und Führen eines Brand- satzes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt ist. 3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. - 4 - 4 . Die Kosten des den Angeklagten U . betreffenden Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die diesem Ange- klagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Land gericht hat die Angeklagten wegen (gemeinschaftlicher) ver- suchter schwerer Brandstiftung, den Angeklagte n U. in Tateinheit mit ei- nem Verstoß gegen das Waffengesetz zu Freiheitsstrafen von vier Jahren und sechs Monaten ( U. bzw. zwei Jahren unter Aussetzung der Vollstre- ckung dieser Strafe zur Bewährung (B . ) verurteilt. Gegen das Urteil rich- ten sich die jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Staatsanwalt- schaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten w e rd en , und des Angek lagten B. . Während die den Angeklagten B. betreffenden Rechtsmittel im tenorierten Umfang erfolgreich sind, ist die den Angeklagten U. betreffende Revision der Staatsanwaltschaft unbegründet . Insoweit bedürfen Schuld - und Strafaussp ruch lediglich der Klarstellung. 1 - 5 - I. 1. Das Landgericht hat festgestellt: Die seit geraumer Zeit gut miteinander bekannten Angeklagten trafen sich regelmäßig in der Wohnung des Angeklagten U. in (Bran- denburg), um dort gemeinsam Al kohol zu konsumieren. Beide einte eine gefes- tigte fremdenfeindliche Einstellung, die regelmäßig Gesprächsthema zwischen ihnen war. Besonders der Angeklagte B. tat sich hierbei durch seine Forde- rung hervor, es müsse etwas gegen den Zuzug von Ausländer n unternommen werden, und zwar notfalls mit Gewalt. Diese Auffassung teilte auch der Ange- klagte U. länder vorzugehen, dies jedoch dem Angeklagten B. nkündigungen nicht zutraute. Am Abend des 14. April 2017 (Kar freitag) saßen beide Angeklagte n in der Wohnung des Angeklagten U. zusammen und tranken Bier. Möglicher- weise konsumierte der Angeklagte U. außerdem Amphetamin oder MDMA. Hierdurch waren die Angeklagten zwar enthemmt, aber nicht erheblich in ihrer Steuerungsfähigkeit vermindert. Zwischen ihnen kam es zu einer Diskussion, in der beide ihre ausländerfeindliche Haltung zum Ausdruck brachten. Besonders der Angeklagte B. äußerte gen werden müsse. Daraufhin entschloss sich der Angeklagte U. , der diese Äußerungen B. seinen Plan, noch in dieser Nach t Brandsätze auf das nahegelegene Asylbewerberheim zu werfen. Ziel dieser Aktion war es zumindest, den dortigen Bewohnern den größtmöglichen Schrecken einzujagen, wobei 2 3 4 5 - 6 - U . wenigstens billigend in Kauf nahm, dass die Unterkunft ganz oder teil- weise in Brand geriet. Mit diesem Plan erklärte sich B. nach anfänglichem Zögern, das allein aus Angst vor Entdeckung und möglicher Bestrafung herrühr- te, einverstanden. In Ausführung dieses Tatplans füllte der Angeklagte U. zwei leere gläserne Bier flaschen (Fassungsvermögen 0,33 l) jeweils zu etwa einem Viertel mit Benzin. Darüber hinaus schüttete er einen Benzinrest in ein mit einem Schraubdeckel versehenes leeres Gurkenglas. Die Flaschen verschloss er mit Stoffresten, die er vor Ort mit dem Inhalt des Gurkenglases tränken und vor dem Werfen anzünden wollte. Er verstaute die Flaschen und das verschlossene Gurkenglas vor den Augen des Angeklagten B. in seinem Rucksack und ließ sich von diesem ein Paar Einweg - Gummihandschuhe geben, um bei Tat- be gehung keine Spuren zu hinterlassen. So ausgerüstet verließen die zur Tat fest entschlossenen Angeklagten die Wohnung des Angeklagten U. . Bereits auf dem Weg zu der Asylbewer- berunterkunft über kam B. erneut Angst vor der Entdeckung der geplan ten Tat; er schlug U. daher vor, die Aktion lieber sein zu lassen. Da U. auf diesen Vorschlag nicht einging, setzten beide ihren Weg fort. Gleiches wieder- holte sich bis zur Ankunft an dem Asylbewerberheim gegen 3 Uhr noch mehre- re Male. Bei dem als Sammelunterkunft für Flüchtlinge genutzten Heim handelt es sich um einen im Jahr 2016 eröffneten Gebäudekomplex am Stadtrand von . Die östliche Umzäunung des Geländes verläuft parallel zu einem etwa 30 m entfernten Bahndamm; zwische n Zaun und Damm befindet sich ein Ackerstreifen. Auf der anderen Seite des Bahndamms verl äuft ein Weg. Der Wohnkomplex ist mit einem massiven Metallzaun umgeben und wurde von Mit- 6 7 8 - 7 - arbeitern eines Wachschutzdienstes rund um die Uhr bewacht. Zudem war eine Vid eoüberwachungsanlage installiert. Die in massiver Bauweise errichteten zweigeschossigen Häuser haben ziegelgedeckte Dächer und sind mit einer Au- ßenfassade versehen, deren Materialien weder brenn - noch entflammbar sind. In jedem Haus befinden sich neben Gem einschaftsanlagen sieben Doppelzim- Rauchmelder. Bei Ankunft der Angeklagten war nur ein Fenster im Obergeschoss des Hauses D erleuchtet. Das Fenster gehörte zu einem Zimmer, in dem z um Tat- zeitpunkt zwei Bewohner Fernsehen schauten. Das Fenster war in Kippstellung geöffnet, wobei aber nicht festgestellt werden konnte, dass der Angeklagte U. dies bemerkt hatte. Als der Angeklagte B. nach Überqueren der Bahngleise erkannt e, dass die Tatausführung unmittelbar bevorstand, gewannen seine Ängste Über- hand. Er erklärte dem Angeklagten U. , nicht mehr weiter mitmachen zu wollen. U. B. könne machen, was er wolle. U. begab sich zu der Umzäunung, während B. z unächst auf dem Bahndamm stehen blieb und das weitere Geschehen beobachtete. In der Nähe des Zauns zog sich U. die von B. erhaltenen Gummihandschuhe an, tränkte die Lunte de s ersten Brandsatzes mit Benzin, zündete sie an und warf den Brandsatz aus einer Entfernung von ca. 13,5 m auf das erleuchtete Fenster. Dieser verfehlte allerdings sein Ziel und fiel , ohne mit dem Haus in Kontakt zu kommen, auf de n Rasen, wo das Benzin in der unbeschädigten Fla- sche langsam abbrannte. Nur einige Sekunden später warf U. den zweiten 9 10 11 - 8 - Brandsatz in Richtung des erleuchteten Fensters, wobei er diesmal eine höhere Flugkurve wählte. Tatsächlich traf dieser Brandsatz das anvisierte Ziel, prall te allerdings unversehrt wahrscheinlich an der Fensterlaibung ab und landete auf dem vor dem Eingang des Hauses befindlichen plattierten Gehweg. Dort zerschellte er und brannte ab, ohne dass hierdurch Teile des Hauses in Mitlei- denschaft gezogen wurden. Einem Wachdienstmitarbeiter gelang es, die Flammen schnell zu löschen, ohne dass Schaden am Haus entstand. Der Angeklagte B. verweilte auf dem Bahndamm, bis U. die Lunte des ersten Brandsatzes gezündet hatte. Dann wandte er sich zur Flu cht, wobei er noch das Fliegen des ersten Brandsatzes wahrnahm. U. flüchtete, nachdem er bemerkte hatte, dass sich ein durch den Knall und den Feuer- schein aufmerksam gewordener Mitarbeiter des Wachschutzes näherte. Das Werfen der Brandsätze war vo n U. unbemerkt von der Videoüberwa- chungsanlage aufgezeichnet worden. 2. Das Landgericht hat die Tat als mittäterschaftlich begangene versuch- te schwere Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1, § 22 StGB) gewertet. Zugleich habe der Angeklagte U. mit der Herstellung, dem Besitz und dem Führen der beiden Brandsätze ein Vergehen nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 WaffG (i.V.m. Nr. 1.3.4 der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG) begangen. Demgegenüber hätten sich die Angeklagten nicht einer versuchten besonders schweren Brandstiftung (§ 306b Abs. 1 StGB) oder eines versuchten Tötungsdeliktes schuldig gemacht. Denn es seien nicht zu überwindende Zweifel daran geblieben, dass die Ange- Brandes mi t weitreichenden Folgen für die potenziellen Opfer in ihr Wissen und Wollen aufgenommen hätten. 12 13 14 - 9 - Der Angeklagte B. sei als Mittäter der begangenen schweren ver- suchten Brandstiftung anzusehen. M it der Überlassung der Einweghandschuhe habe er berei ts eine die Tatbestandsverwirklichung fördernde Handlung geleis- tet. Die Tat habe er auf der Grundlage seiner fremdenfeindlichen Einstellung als eigene gewollt. Lediglich die Angst vor Entdeckung und Bestrafung habe ihn von einer weiteren Mitwirkung abgehal ten. Einen als Voraussetzung für einen strafbefreienden Rücktritt nach § 24 Abs. 2 StGB von ihm zu fordernden aktiven Versuch der Verhinderung der Vollendung der Tat habe B. nicht unter- nommen. II. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft, mit der si e die Verurteilung der Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung bzw. ver- suchter Brandstiftung mit Todesfolge sowie des Angeklagten U. wegen versuchten Mordes und des Angeklagtes B. eines Gegen standes im Sinne von Nr. 1.3.4 Anl age 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 Waf- haben nur hinsichtlich des Angeklagten B. im tenorier- ten Umfang Erfolg. Auch die Revision des Angeklagten B. ist teilweise be- gründet. 1. Die Rev ision der Staatsanwaltschaft zu L asten des Angeklagten U. ist unbegründet. a) Die Erwägungen, mit denen das Landgericht hinsichtlich dieses Ange- klagten einen über den Tatentschluss zu einer schwere n Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB) hinausgehenden T ötungsv orsatz sowie den Vorsatz einer besonders schweren Brandstiftung (§ 306b Abs. 1 StGB) verneint hat, unterlie- 15 16 17 - 10 - gen angesichts des insoweit eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prü- fungsmaßstabs keinen durchgreifenden Rechtsbedenken . aa) Zutreff end geht das Landgericht davon aus, dass die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes oder zumindest eines bedingten Vorsatzes hin- sichtlich der Herbeiführung einer schweren Gesundheitsbeschädigung nahe- liegt, wenn die Lebensgefährlichkeit einer Gewalthandlu ng , nämlich wie hier des Werfens von Brandsätzen, offen zu Tage tritt. Allerdings kann auch bei Brandanschlägen auf ein von Menschen bewohntes Gebäude die Entscheidung darüber, ob der vorgestellte Ablauf des Geschehens einem tödlichen Ausgang so nahe i st, dass nur noch ein glücklicher Zufall diesen verhindern kann, das Vertrauen auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges mithin kaum vorstellbar ist, nicht allgemein getroffen werden, sondern hängt von den Umständen des Ein- zelfalles ab (BGH, Urteil vom 14. Juli 1994 4 StR 335/94, NStZ 1994, 584). Daher bedürfen der Grad der Gefahr, die Erkenntnismöglichkeiten de s Täter s und de ss en Willensrichtung jeweils eingehender Erörterung. Von Bedeutung sind dabei insbesondere die Beschaffenheit des angegriffenen Geb äudes im Hinblick auf Fluchtmöglichkeiten und Brennbarkeit der beim Bau verwendeten Materialien, die Angriffszeit gegebenenfalls wegen der erhöhten Schutzlosigkeit der Bewohner zur Nachtzeit, die Belegungsdichte des angegriffenen Gebäudes sowie die konkret e Angriffsweise; ferner sind die psychische Verfassung des Täters bei der Tatbegehung und seine Motivation in die Beweiswürdigung ein- zu beziehen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 1994 4 StR 105/94, StV 1994, 654 mwN). bb) Diesen Maßstä b en werden die bewe iswürdigenden Abwägungen des Landgerichts zum Vorsatz des Angeklagten U. gerecht. Es hat bedacht, dass der Angriff zur Nachtzeit erfolgte und von ausländerfeindlichen Motiven getragen war. Die Verneinung eines Vorsatzes nach § 306b Abs. 1 StGB sowie 18 19 - 11 - eines Tötungsvorsatzes hat es zum einen auf die erkennbaren baulichen Ge- gebenheiten des Heimes gestützt . Der Angeklagte habe auch davon ausgehen können, dass, selbst für den eher unwahrscheinlichen Fall eines Eindringens von Brandbeschleuniger durch das Fenster mit Inbrandsetzung des dahinterlie- genden Raumes, die Bewohner durch die vorhandenen Brandmelder gewarnt und flüchten können würden . Mögliche Fluchtwege habe er nicht angegriffen oder blockiert. Gegen einen bedingten Vorsatz spreche zum andern auch die geringe Menge des in den Brandsätzen verwendeten Brandbeschleunigers. Zudem sei die Tat nicht von langer Hand vorbereitet gewesen, sondern eher spontan erfolgt. Im Hinblick auf diese Erwägungen ist revisionsgerichtlich nichts dagegen zu erinnern, dass der Schwurgerichts kammer nicht zu überwindende Zweifel daran ge blieben sind mögliche erhebliche Ausweitung des Brandes mit weitreichenden Folgen für die potenziellen Tatopfer in sein Wissen und Wollen aufge 21) , und sie daher einen entsprechenden Vorsatz des Angeklagten verneint hat . b) Allerdings bedarf d as angefochtene Urteil hinsichtlich des Angeklagten U. der untereinander in Tateinheit stehenden Herstellung, des Be- sitzes und des Führens eines Brandsatzes (zum Konkurrenzverhältnis zwischen waffenrechtlichem Führen und Besitz vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. August 2013 1 StR 378/13, NStZ - RR 2013 , 387, und vom 15. Juni 2015 5 StR 197/15, NStZ 2015, 529), sowie der Richtigstellung, dass der Angeklagte nicht angesichts der vom Landgericht zu Recht angenommenen tateinheitlichen Begehungsweise seiner Delik te zu Beide Korrekturen nimmt der Senat vor. 20 21 - 12 - 2. Die Revision des Angeklagten B. und die ihn betreffende Revision der Staatsanwaltschaft sind teilweise begründet. a) D as Landgericht hat e ine mittäterschaftliche Beteiligung des Ange- klagten B. an dem Waffendelikt zwar zu Recht verneint; eine Beihilfe durch B. hierzu hat sie jedoch in rechtsfehlerhafter Weise nicht geprüft . Tatsäch- lich ergeben die Feststellu ngen, dass der Angeklagte B. zumindest psychi- sche Beihilfe zu der Herstellung und dem Besitz der Brandsätze durch U. geleistet hat, indem er sich mit dessen Plan, diese gegen das Asylbewerber- heim zu werfen, wenn auch zögerlich einverstan den erklärte. Zu deren Füh- ren hat er insbesondere durch Überlassung der Gummihandschuhe an U. Hilfe geleistet. b) D arüber hinaus ist zu L asten des Angeklagten B. die Annah- me seiner mittäterschaftlichen Beteiligung an der von U. begangenen schweren Brandstiftung rechtsfehlerhaft. aa) Unbedenklich ist noch die Annahme des Landgerichts, der Angeklag- te B. habe durch Überlassung der Gummihandschuhe an U. eine die Tatbestandsverwirklichung fördernde Vorbereitungs - und Unterstützungshand- lung geleistet, die ebenso wenig wie der in der Mitverabredung des Tatplans B. entschloss en habe , an der tatbestandsmäßigen Ausführungshandlung nicht mehr t eilzunehmen. bb) Jedoch nimmt das Landgericht die Abgrenzung zwischen (Mit - )Täterschaft und Beihilfe in rechtsfehlerhafter Weise vor. (1) G emeinschaftlich im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB handelt, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, da ss dieser als Teil der Handlung eines 22 23 24 25 26 - 13 - anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eige- nen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbe- standsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs - oder Unterstützungshandlung beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 1999 5 StR 155/99, NStZ 1999, 609 mwN). Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung d es sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller dar- stellen. Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, ist aufgrund einer Gesamt- betrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen. Maßgebend sind der Grad des Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbetei ligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betroffenen abhängen (BGH, Be- schluss vom 15. Mai 2018 3 StR 130/18, Rn. 13 mwN ). Das Tatgericht muss zur Abgrenzu ng der Täterschaft von der Teilnahme die Beweisergebnisse als Grundlage seiner Bewertung umfassend würdigen (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018 3 StR 263/18, Rn. 16 mwN). (2) Gemessen hieran hat die Schwurgerichtskammer bereits einen ver- kürzten Maß stab angelegt, indem sie darauf abgestellt hat, dass der Angeklagte B. die Tat als eigene ge wollt habe und deshalb Mittäter der schweren Brandstiftung sei . Sie erwägt zwar , dass das Ansetzen zur Tatbestandsverwirk- lichung, die Durchführung und der Ausgang der Tat nicht mehr vom Willen des Angeklagten B. abhängig gewesen seien. Jedoch habe sich bis zur Ausfüh- rung der Tat an der fremdenfeindliche n Einstellung , mit der er seine Tatbeiträge erbracht habe, nichts geändert. Lediglich die Angst vor Entdeckung und Bestra- fung habe ihn von der weiteren Tatbeteiligung abgehalten. 27 28 - 14 - Damit hat sie nicht ausreichend bedacht, dass B. sein Einverständ- nis mit dem Tatplan nur zögerlich erklärte, lediglich einen geringen Tatbeitrag leistete , danach mehr fach erfolglos versuchte , den Angeklagten U. von der Tatbegehung abzuhalten, seine Bereitschaft zur Mitwirkung an ihr schließlich zurückzog und letztlich auf sie keinen Einfluss mehr hatte. All dies spricht ge- gen einen Täterwillen des Angeklagten B. . Auch die Tatherrschaft lag al- lein beim Angeklagten U. , der mit der Aufkündigung der Mitwirkungsbereit- schaft des B. bereits gerechnet hatte (UA S. 8) und unabhängig von ihr zur Tat entschlossen war . Dass B. lediglich von der Angst vor Entdeckung und Bestrafung von der weiteren Beteiligung an der Tat abgehalten wurde, ist hier demgegenüber irrelevant. B. hat die Strafkammer ihren tatgerichtlic hen Beurteilungsspielraum überschritten. (3) Da die Feststellungen indes eine Beihilfe des Angeklagten zur schwe- ren Brandstiftung belegen, hat der Senat den Schuldspruch entsprechend dem in der Revisionshauptverhandlung erteilten Hinweis geändert. c ) D ie Schuldspruchänderungen ziehen zu Gunsten wie zu L asten des Angeklagten B. die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. D ie zugrun- de liegende n rechtsfehlerfreien Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). 29 30 - 15 - 3. Da ein die Z uständigkeit des Sch wurgerichts begründender Vorwurf nicht mehr im Raum steht, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück (§ 354 Abs. 3 StPO) . Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher 31
Full & Egal Universal Law Academy