ECLI:DE:BGH:2019:020419B5STR685.18.0 BUNDESGERICHTSHOF Beschluss 5 StR 685/18 vom 2. April 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchter schwerer Brandstif t ung u.a. hier: Vorführung des Angeklagten U . in der Revisionshauptverhandlung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bunde sgerichtshofs hat am 2. April 2019 gemäß § 350 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Vorführung des inhaftierten Angeklagten U . in der Revi- sionshauptverhandlung am 17. April 2019 ist nicht erforderlich. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen ( g emeinschaftliche r) ver- suchte r schwere r Brandstiftung, de n Angeklagte U. in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz , zu Freiheitsstrafen von vier Jahren und sechs Monaten ( U. ) bzw. zwei Jahren unter Aussetzung der Vollstre- ckung di eser Strafe zur Bewährung ( B. ) verurteilt. Gegen das Urteil rich- ten sich die jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Staatsanwalt- schaft , die vom Generalbundesanwalt vertreten w erden , und des Angeklagten B . . Die Revisionshauptve rhandlung ist für den 17. April 2019 anberaumt. Der inhaftierte Angeklagte U. hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 18. März 2019 beantragt , an der Hauptverhandlung teilnehmen zu können . Der Senat hält eine Vorführung dieses Angeklagten zur H auptverhand- lung nicht für erforderlich. Die Revisionshauptverhandlung ist gemäß § 337 StPO auf die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt. Eine eigene Sachent- scheidung des Senats gemäß § 354 Abs. 1, Abs. 1a StPO kommt nach Akten- lage nicht in Betracht. Besondere in der Person des Angeklagten liegende Um- stände, die eine Vorführung erforderlich erscheinen lassen, sind nicht ersicht- 1 2 3 - 3 - lich. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklag- ten erfordert weder das Gebot de r Waffengleichheit noch das Recht auf effekti- ve Verteidigung seine Vorführung, da der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung anwesend sein wird (vgl. hierzu KK/StPO - Gericke, 8. Aufl., § 350 Rn. 10) . Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher
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