ECLI:DE:BGH:2019:070319B5STR687.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 687/18 vom 7. März 2019 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desan walts und des Beschwerdeführers am 7. März 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 7. September 2018 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Feststellungsausspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte ver pflichtet ist, dem Adhäsionskläger alle weit e- ren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aufgrund der Tat vom 17. Dezember 2017 entstanden sind, s o- weit die Ansprüche nicht auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die dem Adhäsions - und Nebenkläger zu 3 insoweit durch das A d- häsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO stellt der Senat gegenwärtig schon entstandenen Schäden bezieht. Mutzbauer König Berger Mosb acher Köhler 1
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