ECLI:DE:BGH:2019:050219B5STR688.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 688/18 (alt: 5 StR 275/16) vom 5. Februar 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Revision des Einziehungsbeteiligten - 2 - Der 5. St rafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Februar 2 019 g e- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Einziehungsbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 1 7. August 2018 wird mit der Klarste l- lung als unbegründet verworfen, dass dem Beschwerdeführer e i- ne Entschädigung für die Einziehung des Pkw nicht zusteht (§ 430 Abs. 3 Satz 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergä nzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Soweit der Beschwerdeführer eine Rüge nach § 338 Nr. 5 StPO erhebt, fehlt es ihm bereits an der Rügeberechtigung (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 338 Rn. 4). Sander Schneider Be r- ger Eschelbach Köhler
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