5 StR 69/00 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. März 2000 in der Strafsache gegen wegen Totschlags 2 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2000 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d - gerichts Chemnitz vom 11. Oktober 1999 nach § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Fes t - stellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rev i - sion, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k - verwiesen. G r ü n d e Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags (durch Unterlassen) zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat zum Rechtsfolgenausspruch E r - folg. 1. Der Schuldspruch enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Dieser fand nach den Feststellungen seine Ehefrau in den fr ü - hen Morgenstunden des Tattages hilflos infolge einer möglicherweise durch Sturz verursachten Kopfverletzung auf dem Boden der kalten Küche liegend vor. Er ließt die Frau, ohne sich um sie zu kümmern, aus Gleichgü l - tigkeit liegen und legte sich wieder schlafen. Wie von ihm vorhergesehen und zumindest gebilligt, führte das Unterlassen möglicher Hilfeleistungen zum Tod der Ehefrau durch Unterkühlung. Erst am Mittag, weniger als eine Stu n - de vor Todeseintritt, alarmierte der Angeklagte den Notarzt. Das Opfer wies 3 schwere Prellungen am Körper auf, die jedenfalls teilweise auf Tritte durch den Angeklagten zurückgingen. Daß die rechtsfehlerfrei festgestellten offenbar nicht sicher todesu r - sächlichen erheblichen Mißhandlungen der Ehefrau (UA S. 5, 12/13, 16) den Tatrichter nicht zu einem weitergehenden Schuldspruch veranlaßt h a - ben, beschwert den Angeklagten nicht. Die Bestätigung des Schuldspruchs erfaßt auch die hierzu getroffenen unmittelbar tatzugehörigen Feststellungen. 2. Die Annahme uneingeschränkter Steuerungsfähigkeit des Ang e - klagten bei Begehung der Tat hält, wenngleich sie im Einklang mit der B e - gutachtung durch zwei medizinische Sachverständige steht, sachlichrechtl i - cher Überprüfung nicht stand. Zutreffend ist allerdings die Einschätzung, daß der rechnerisch höchstmögliche Wert einer Blutalkoholkonzentration von annähernd 4,5 zur Tatzeit auf der Grundlage einer Rückrechnung über 15 Stunden aus e i - ner am Abend des Tattages entnommenen Blutprobe im Blick auf psych o - diagnostische Kriterien unrealistisch ist. Dem Urteil läßt sich nicht entne h - men, ob unter Berücksichtigung der relevanten Anknüpfungstatsachen und des Zweifelsgrundsatzes eine annähernd verläßliche Bestimmung der Ta t - zeit-Blutalkoholkonzentration möglich gewesen ist (vgl. BGHR StGB § 21 BAK 22 m.w.N.). Weshalb die Sachverständigen bei ihren Berechnungen lediglich einen ganz geringen Nachtrunk angenommen haben, bleibt ebenso wenig verständlich wie die vage Wendung, daß die vom Angeklagten ang e - gebenen indes nicht genauer aufgeführten Trinkmengen allenfalls einen leichten Rausch zur Tatzeit belegten. Der Angeklagte ist chronischer Gamma-Alkoholiker, für den Alkoho l - konsum das vorrangige Interesse bildet. Seine von unverständlicher, tödl i - cher Gleichgültigkeit gekennzeichnete Tat, die zudem möglicherweise mit beträchtlicher Brutalität einherging, deutet als solche nicht etwa auf uneing e - schränkte Steuerungsfähigkeit hin. Die herangezogenen psychodiagnost i - schen Kriterien taugen hier lediglich zum sicheren Ausschluß eines Vollra u - 4 sches, so daß der Schuldspruch nicht in Frage steht. Weshalb sich indes eine nach der Persönlichkeit des Angeklagten und dem Tatbild eher nah e - liegend erscheinende beträchtliche, die Steuerungsfähigkeit erheblich ei n - schränkende Alkoholisierung auch unter Berücksichtigung des Zweifel s - grundsatzes sicher ausschließen lassen soll, bleibt unzureichend belegt. 3. Der neue Tatrichter wird neben der erneuten Prüfung, ob die Vo r - aussetzungen des § 21 StGB gegeben sind, ebenfalls mit sachverständiger Hilfe weiterhin jedenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen des § 64 StGB zu überprüfen haben. Harms Ba sdorf Nack Tepperwien Raum
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