5 StR 69/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 21. Mai 2003in der Strafsachegegenwegen gewerbsmäßigen Schmuggels - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2003beschlossen:1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Mannheim vom 21. Oktober 2002 wird nach § 349Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,daß die in der Tschechischen Republik erlittene Ausliefe-rungshaft im Maßstab 1 : 1 angerechnet wird.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittelszu tragen.2. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorbezeich-nete Urteil wird als unzulässig verworfen.Die Kosten dieses Rechtsmittels und die dem Angeklagteninsoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt dieStaatskasse.Zutreffend hat der Generalbundesanwalt dazu ausgeführt:Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist unzulässig, weil wederdie Revisionseinlegungsschrift noch die Revisionsbegründung dennach § 344 Abs. 1 StPO erforderlichen Revisionsantrag enthalten,durch den der Umfang der Urteilsanfechtung bezeichnet wird.Das Fehlen eines solchen ausdrücklichen Antrags ist dann unschäd-lich, wenn sich aus dem Inhalt der fristgerecht eingereichten Revisi-onsrechtfertigung das Anfechtungsziel eindeutig ergibt. Dies gilt auchfür Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers (Senat - 3 -in NJW 2003, 839 m. w. N.). Geht es indessen, wie im vorliegendenFall, um einen Angeklagten, der entsprechend dem Antrag der Staats-anwaltschaft wegen einer Vielzahl von Straftaten verurteilt worden ist,läßt sich deren Anfechtungsziel aus einer nicht näher ausgeführtenallgemeinen Sachrüge nicht sicher ermitteln. Gerade die Staatsan-waltschaft ist als unabhängiges Rechtspflegeorgan in jedem Stadiumdes Verfahrens zur Prüfung des Umfangs der Strafverfolgungverpflichtet (vgl. auch Nr. 156 RiStBV). Das Ergebnis dieser Prüfungmuß in einem entsprechenden Revisionsantrag Ausdruck finden(Senat aaO).Diesen Anforderungen entspricht das innerhalb der Monatsfrist des§ 345 Abs. 1 StPO beim Landgericht eingegangene Schreiben derStaatsanwaltschaft vom 11. Dezember 2002 nicht. In diesem Schrei-ben wurde nämlich lediglich allgemein die Verletzung materiellen - 4 -Rechts gerügt und erklärt, eine nähere Begründung bleibe einer ge-sonderten Verfügung vorbehalten. Erst aus dem weiteren Schreibenvom 17. Januar 2003 ergibt sich das eigentliche Anfechtungsziel desstaatsanwaltschaftlichen Rechtsmittels, nämlich die unterbliebene An-ordnung der Wertersatzeinziehung.Harms Häger GerhardtBrause Schaal
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