5 StR 69/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. M344rz 2009 in der Strafsache gegen wegen Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. M344rz 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Dresden vom 27. Oktober 2008 wird nach 247 349 Abs. 2 und 4 StPO mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass zum Ausgleich f374r die 150 Stunden gemeinn374tziger Ar-beit, die der Angeklagte L. in Erf374llung der ihm am 7. Dezember 2005 durch das Amtsgericht Dresden erteilten Bew344hrungsauflage geleistet hat, ein Monat Freiheitsstrafe auf die Vollsteckung der gegen ihn verh344ngten Gesamtfrei-heitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten anzurechnen ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. G r 374 n d e Die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Mit Recht weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 23. Febru-ar 2009 allerdings darauf hin, dass das Landgericht eine Entscheidung 374ber die Anrechnung der vom Angeklagten in Erf374llung des Bew344hrungsbeschlus-ses des Amtsgerichts Dresden vom 20417.12.2005223 (vgl. UA S. 10; richtig: 7. Dezember 2005) geleisteten gemeinn374tzigen Arbeit h344tte treffen m374ssen (247 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. 247 56f Abs. 3 StGB; BGHSt 36, 378, 381; st. Rspr.). Diese Entscheidung holt der Senat in entsprechender Anwendung des 247 354 Abs. 1 StPO nach. Abweichend vom Antrag des Generalbundesanwalts h344lt 1 - 3 - er die Anrechnung von einem Monat Freiheitsstrafe f374r angemessen. Unter den gegebenen Umst344nden kann ausgeschlossen werden, dass die Straf-kammer mehr angerechnet h344tte. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdef374hrer mit den gesamten Kosten und Auslagen sei-nes Rechtsmittels zu belasten (247 473 Abs. 1 und 4 StPO). 2 Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
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