5 StR 69/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. März 2012 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2012 beschlossen: Die Revision de s Angeklagten gegen das Urteil des Lan dg e- richts Hamburg vom 29. September 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Se nat: die darauf bezogene Rüge zulässig wäre (vgl. dagegen BGH, Beschluss vom 28. Mai 2009 5 StR 191/09, BGH R StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 46), vom Landgericht in der Sache zutre ffend als bedeutungslos zurückgewiesen worden. Basdorf Brause Schaal Schneider König
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