ECLI:DE:BGH:2019:23 0119B5STR694.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 694/18 vom 23. Januar 201 9 in der Strafsache gegen wegen Brandstiftung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Januar 20 19 g e- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Kiel vom 28. August 2018 wird als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Na chteil des Angekla g- ten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Auch die Beweiswürdigung hält im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand. Die St rafkammer hat zwar zu Unrecht (vgl. LR/Sander, 26. Aufl., § 261 Rn. 74; MüKo - StPO/Mi e bach, § 261 Rn. 181, je mwN) als Schuldindiz gewertet, dass sich verschiedene Angaben des Angeklagten zur Anwesenheit an zwei Tatorten und zu auffälligem Fahrverhalten im u- angesichts der sonstigen tragfähigen Indizien für die Täterschaft des Angekla g- ten in allen drei Fällen aus, dass die Überzeugungsbildung des Landgerichts ohne Berücksichtigung dieses fehlerhaft herangezogenen Umstands anders ausgefallen wäre. Der Schriftsatz vom 22. Januar 2018 lag vor. Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher
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