ECLI:DE:BGH:2019:050319B5STR695.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 695/18 vom 5. März 2019 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhö rung des Beschwerdeführers am 5. März 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, analog § 354 A bs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. September 2018 wird mit der Maßgabe als u n- begründet verworfen, dass d ie Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen in Höhe von 82.440 Euro angeordnet ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Aufklärungsrüge, dass eine Vernehmung eines Mitarbeiters einer bestim m- ten Filiale eines Geldinstituts unterblieben sei, ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil die Revision nicht darlegt, weshalb sich das Landgericht zu der Beweisau f- nahme hätte gedrängt sehen müssen. Mutzbauer S ander Schneider Berger Mosbacher
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