ECLI:DE:BGH:2019:240119B5STR697.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 697/18 vom 24. Januar 2019 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes - anwalts und nach An hörung des Beschwerdeführers am 24. Januar 2019 ge mäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revis i- o n gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 31. A u- gust 2018 gewährt. Der Beschluss des Landg erichts Dresden vom 4. Deze m- ber 2018, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulä s- sig verworfen worden ist, ist gegenstandslos. 2. Die Revision des Angeklag ten gegen das vorbezeichnete U r- teil wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Tagessatz der in den Fällen 3 und 4 der Urteilsgründe verhängten Geldstrafen jeweils auf einen Euro festgesetzt wird. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen. - 3 - Gründe: 1. Der Senat setzt den Tagessatz, dessen Bemessung das Landgericht bei der Festsetzung der Geldstrafen in den Fällen 3 und 4 der Urteilsgründe versäumt hat, in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf das geset zliche Mindestmaß fest (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 8. April 2014 1 StR 126/14 mwN). 2. Soweit das Landgericht den Strafbefehl des Amtsgerichts Chemnitz vom 1. Februar 2018 als zäsurbegründend angesehen hat (statt wie richtig den Strafbefehl desselbe n Gerichts vom 10. Januar 2018), beschwert dies den A n- geklagten nicht. Mutzbauer Sander König RiBGH Prof. Dr. Mosbacher ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert. Sander Köhler 1 2
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