5 StR 70/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. März 2002 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mrz 2002 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Neuruppin vom 20. September 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Senat schließt aus, daß die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe nach den sie tragenden Erwgungen durch nicht belegte generalprventive Gesicht s - punkte mitbestimmt war (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprvention 6, 8, 10). Harms Hger Gerhardt Brause Schaal
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