5 StR 70/03 alt: 5 StR 237/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 26. Februar 2003in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2003beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil desLandgerichts Braunschweig vom 17. September 2002 wirdnach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts ist folgendesanzumerken: Zur Strafzumessung hatte der Senat bereits dem ersten indieser Sache ergangenen Urteil ungeachtet der verfahrensrechtlichunerläßlichen Aufhebung des Strafausspruchs ein ersichtlich nichtübersetztes Strafmaß zugebilligt. Unter dieser Voraussetzung schließt derSenat nunmehr aus, daß die dem Grunde nach wegen erschwerterAbwehrmöglichkeiten der Geschädigten zulässige strafschärfendeBerücksichtigung ihrer schweren Hörbehinderung ungeachtet einer - 3 -gemessen an den Feststellungen überzogenen Formulierung derAuswirkungen dieser Behinderung zu einer übersetzten Bemessung dernunmehr verhängten Gesamtstrafe geführt haben könnte.Harms Basdorf GerhardtBrause Schaal
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