5 StR 70/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen Bestechlichkeit u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2006 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten nach 247 356a StPO gegen den Beschluss des Senats vom 26. Oktober 2006 wird auf Kos-ten des Verurteilten zur374ckgewiesen. G r 374 n d e Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 13. Dezember 2004 durch Beschluss vom 26. Okto-ber 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 17. November 2006, der am 20. November 2006 beim Senat eingegangen ist, die Anh366rungsr374ge nach 247 356a StPO mit dem Antrag erhoben, das Verfahren in den Stand vor Erlass der Entscheidung des Senats zu versetzen. 1 Der Antrag ist unbegr374ndet, weil eine Verletzung des rechtlichen Ge-h366rs nicht vorliegt. Der Senat hat weder zum Nachteil des Antragstellers Tat-sachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht geh366rt wor-den w344re, noch hat er bei seiner Verwerfungsentscheidung zu ber374cksichti-gendes Vorbringen 374bergangen. Der Senat hat vielmehr seiner Entscheidung nicht nur die 374beraus ausf374hrliche Antragsschrift der Bundesanwaltschaft zu Grunde gelegt, in der die relevanten Rechtsfragen abgehandelt werden, son-dern ist in seiner Beschlussbegr374ndung ausdr374cklich auf weitergehende we-sentliche Einw344nde des Beschwerdef374hrers eingegangen, die dieser nach Zustellung des Verwerfungsantrags vorgebracht hat. Dabei hat der Senat insbesondere auf seine auch vom Beschwerdef374hrer vorgetragene neuere 2 - 3 - Rechtsprechung (BGHSt 50, 299) Bezug genommen. Dass der Beschwerde-f374hrer meint, der Senat h344tte die von ihm aufgegriffenen Rechtsfragen an-ders als geschehen entscheiden m374ssen, begr374ndet keinen Geh366rsversto337. Basdorf H344ger Gerhardt Brause Schaal
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