5 StR 70/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. April 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Steuerhinterziehung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2008 beschlossen: 1. Nach Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 8. Au-gust 2007 wird dem Angeklagten U. B. auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gew344hrt. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 5. Dezember 2007 gegenstandslos. 2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das genannte Ur-teil werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Jedoch wird auf die Revision des Angeklagten S. B. das Urteil aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin abge344ndert (247 349 Abs. 4 StPO), dass dieser Angeklagte wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt ist, deren Vollstreckung zur Bew344h-rung ausgesetzt wird. 3. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen. - 3 - Die R374ge der Verletzung des 247 265 StPO ist unbegr374ndet. Der dem Angeklagten U. B. erteilte rechtliche Hinweis war hier ausreichend. Basdorf Raum Brause Schaal J344ger
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