5 StR 70/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. April 2010 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Potsdam vom 20. August 2009 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenkl344gern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. G r 374 n d e 1 Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes (zur Befriedi-gung des Geschlechtstriebes) in Tateinheit mit St366rung der Totenruhe zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten im psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die allgemeine Sachr374-ge gest374tzte Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegr374ndet. Erg344n-zend bemerkt der Senat: 1. Anstelle der sich 374ber weite Teile des mit mehr als 250 Seiten 374ber-langen Urteils erstreckenden, teils gar mit dem Abdruck pornografischer Bil-der erg344nzten w366rtlichen Zitierung von Texten mit vorwiegend sadistischem und pornografischem Inhalt w344re sowohl zum Beleg der Beurteilung der Schuldf344higkeit und Gef344hrlichkeit des Angeklagten als auch des Tather-gangs eine pr344gnante Zusammenfassung der Texte unbedingt vorzugsw374r-dig gewesen. Die mit solcher Darstellung verbundenen Bewertungen geh366-ren zu den notwendigen richterlichen Aufgaben bei der Urteilsfassung. 2 - 3 - 2. Es liegt auf der Hand, dass auch das Mordmerkmal der Heimt374cke erf374llt ist (vgl. BGHR StGB 247 211 Abs. 2 Heimt374cke 31). Nachdem auch die Staatsanwaltschaft dies weder angeklagt hatte noch, soweit ersichtlich, einen Antrag auf Erteilung eines entsprechenden rechtlichen Hinweises in der Hauptverhandlung gestellt hat, ist dies im Urteil uner366rtert geblieben. Dies beschwert den Angeklagten nicht. Im 334brigen erscheint ausgeschlossen, dass die Annahme dieses weiteren Mordmerkmals Einfluss auf die Strafzu-messung erlangt h344tte. Diese hatte sich ma337geblich an der Bewertung des bizarren Tatbildes vor dem Hintergrund des psychischen Zustandes des An-geklagten zu orientieren. 3 Basdorf Schaal Schneider K366nig Bellay
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