5 StR 70/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. M344rz 2011 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. M344rz 2011 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Frankfurt (Oder) vom 27. Oktober 2010 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenkl344gern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die 334berpr374fung der Beweisw374rdigung aufgrund der allein erhobenen allge-meinen Sachr374ge begr374ndet keinen durchgreifenden Zweifel an dem einge-standenen Tatmotiv. Danach ist die Ablehnung erheblich verminderter Schuldf344higkeit auf nicht zu beanstandener Tatsachengrundlage erfolgt und ihrerseits vom Revisionsgericht hinzunehmen. Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
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