ECLI:DE:BGH:2019:050219B5STR701.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 701/18 vom 5. Februar 2019 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung de s Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Februar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Frankfurt (Oder) vom 20. August 2018 dahingehend geä n- dert , dass ausschließlich die Einziehung folgender Gegenstände angeordnet ist: - sieben 50 - l - Säcke Pflanzerde, - vier Eazy Plug Anzuchttöpfchen, - grüne Kunststoffbox mit 5 x Natrium - Dampf - Lampen, Infrarot - Thermometer, - zwei Metallschalen mit Cannabispflanzenmateri al, - zwei Kunststoffeimer mit Pflanzenstengeln (Cannabis), - weiße Kunststoffdose mit Tüte Canabissamen, - dreizehn Anbauzelte mit Gestänge, teils mit Wanne, teils o h- ne Trennwand, - sechsundzwanzig Ventilatoren, - achtzehn Pflanzlampen, - zehn Filteranlagen mit A bluftschläuchen, - achtzehn Transformatoren, - siebenundvierzig Zeitschaltuhren, - fünf Düngerspritzen, - f ünf Kanister mit Dünger, - - zwei Trockennetze, - z wei Packungen Abluftschläuche, - zwei Verteilerdosen und ein Lüfter. Die weiterg ehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen von Anfang Dezember 2017 bis Ende Februar 2018 begangenen bewaffneten Handeltreibens mit B e- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz diverser Waffen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten ve r- n- Seine hiergegen gerichtete Revision führt lediglich zur Modifizierung der Einzi e- hungsanordnungen. Die Überprüfung des Urteils hat hinsichtlich des Schuld - und Stra f- ausspruchs keinen Rechtsfehler ergeben. Anders verhält es sich bei den Ei n- ziehungsentscheidungen: Soweit das Landgericht gemäß § 74 StGB angeordnet hat, die sicherg e- stellten Einzelteile der Cannabisaufzuchtanlage einzuziehen, hätte es diese im Tenor konkretisieren müssen, um die Vollstreckbarkeit der Entsch eidung zu ermöglichen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 5 StR 531/16). Da sich die Gegenstände den Urteilsgründen entnehmen lassen, hat der Senat die Einziehungsentscheidung selbst gefasst (vgl. BGH, aaO). Hingegen hat die Einziehung des Wer tersatzes (§§ 73, 73c StGB) keinen Bestand. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte insg e- des angeklagten Tatzeitraums getätigten Verkäufen von aus seiner Aufzuchta n- lage stammendem Cannabis erlangt. Da es sich hierbei um konkret nachwei s- bare Geschehen handelt, kam eine Anordnung nach § 73a StGB nicht in B e- tracht. Vielmehr wären diese und damit das Vorliegen der Voraussetzungen des 1 2 3 4 - 4 - vorrangigen § 73 StGB gegebenenfalls in einem gesonderten Verfahren zu kl ä- ren (BGH, Beschlüsse vom 8. August 2013 3 StR 226/13, NStZ 2014, 82, 83, und vom 15. Oktober 2013 3 StR 224/13, StV 2014, 617, 619). sgege n- ständlichen Handeltreiben. Der Angeklagte hat sich aber in der Hauptverhan d- lung mit der außergerichtlichen Einziehung sichergestellter, nach der landg e- richtlichen Überzeugung ebenfalls aus Betäubungsmittelgeschäften stamme n- rklärt, so dass der staatliche Einziehungsanspruch erloschen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 5 StR 198/18). Angesichts des nur geringfügigen Erfolges der Revision ist es nicht unbi l- lig, den Angeklagten mit den Kosten seines Rechtsmittel s zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Sander Schneider Berger Eschelbach Köhler 5 6
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