BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 70/15 vom 25. März 2015 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2015 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des L andgerichts Hamburg vom 31. Juli 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als un - begründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern sowie der Neben - und Adhäsionsklägerin durch seine Revision entstandenen notwendige n Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen schwerer Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sie ben Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf Verfahrensrügen und die ausgeführte Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos. Der Erörterung bedarf nur die Rüge vorschriftswidriger Besetzung der Schwurge richtskammer (§ 338 Nr. 1 StPO i.V.m. § 21e Abs. 3 GVG). 1. Im Wesentlichen liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Am 22. Januar 2014 beschloss das Präsidium des Landgerichts Ha m- burg, dass die bis zum 28. Februar 2014 bei der Großen Strafkammer 21 (im r- 1 2 3 4 - 3 - suchungshaft oder eine einstweilige Unterbringung vollzogen werde oder Übe r- haft bestehe und in denen die Frist des § 121 StPO vor dem 2. Juni 2014 a b- laufe, in die Zuständigkeit der neu gebildeten Großen Strafkammer 21a (Hilf s- strafkammer, Schwurgericht) gelangen sollten. Vorausgegangen war eine auf Nachfrage der Präsidialrichterin noch präzisierte Anzeige des Vorsitzenden der GS 21, wonach aufgrund zweier umfänglicher neu eingegan gener Verfahren (eines mit prognostizierter Dauer von mindestens 25 bis 30 Verhandlungst a- n- b- setzung größerer U rteile, Vertretungslasten der Beisitzerinnen in anderen Stra f- kammern, Urlaubszeiten) neu eingehende Haftsachen frühestens etwa ab Mitte Juli 2014 terminiert werden könnten. Von dieser Regelung erfasst wurde das vorliegende Verfahren. Darin wurde am 7. Fe bruar 2014 Anklage erhoben, der Eröffnungsbeschluss der Hilfsstrafkammer 21a erging am 18. März 2014. Am Hauptverhandlungstag vom 14. April 2014 erhob der Angeklagte form - und fristgerecht den Bese t- zungseinwand (§ 222b StPO), weil die Bildung der Hilfsstra fkammer wegen nicht hinreichend dargetaner Überlastung der GS 21 fehlerhaft gewesen sei. In ihrer Stellungnahme zur Besetzungsrüge führte die Präsidentin des Landg e- richts aus, dass es nicht möglich gewesen sei, die Überlastung im Wege der Vertretung aufzuf angen, weil die Vertreterkammer ihrerseits habe entlastet werden müssen. Ferner wurden die Belastungssituation der Beisitzerinnen der GS 21 im Einzelnen aufgeschlüsselt, die Terminssituation näher erläutert und der Stand der bei der GS 21 anhängigen Verfah ren mitgeteilt. Der Besetzungseinwand ist vom Landgericht mit Beschluss vom 22. A p- ril 2014 zurückgewiesen worden. Wie der Schriftverkehr zwischen dem Vorsi t- 5 6 - 4 - zenden der G S 21 und der Verwaltung sowie die Stellungnahme der Präside n- tin des Landgerichts zeige , habe dem Beschleunigungsgrundsatz nur durch Bildung der Hilfsstrafkammer Rechnung getragen werden können. 2. Bei dieser Sachlage erweist sich die nicht nach § 338 Nr. 1 lit. b StPO präkludierte und den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügen de (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 9. April 2009 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268, 281) Rüge als unbegründet. a) Gemäß § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG darf das Präsidium die nach A b- satz 1 Satz 1 dieser Bestimmung getroffenen Anordnungen im Laufe des G e- schäftsjahres ä ndern, wenn dies wegen Überlastung eines Spruchkörpers nötig wird. Eine Überlastung liegt vor, wenn über einen längeren Zeitraum ein erhe b- licher Überhang der Eingänge über die Erledigungen zu verzeichnen ist, so dass mit einer Bearbeitung der Sachen innerh alb eines angemessenen Zei t- raums nicht zu rechnen ist. Von Verfassungs wegen kann eine nachträgliche Änderung der Geschäftsverteilung sogar geboten sein, wenn nur auf diese Weise eine hinreichend zügige Behandlung von Strafsachen erreicht werden kann. Das Gebot zügiger Verfahrensgestaltung lässt jedoch das Recht auf den gesetzlichen Richter nicht vollständig zurücktreten. Vielmehr besteht Anspruch auf eine zügige Entscheidung gerade durch ihn. Daher muss in derartigen Fä l- len das Recht des Angeklagten auf de n gesetzlichen Richter mit dem recht s- staatlichen Gebot einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und dem verfa s- sungsrechtlichen Grundsatz zügiger Verfahrensgestaltung in einen angeme s- senen Ausgleich gebracht werden (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 9. A p- ri l 2009 3 StR 376/08, aaO, S. 270 ff. mwN; Beschluss vom 7. Januar 2014 5 StR 613/13, NStZ 2014, 287 Rn. 7). 7 8 - 5 - Zu den grundsätzlich zulässigen Maßnahmen im Sinne des § 21e Abs. 3 GVG zählt die Einrichtung einer Hilfsstrafkammer für eine begrenzte Zeit . Die Regelung der mit der Errichtung einer Hilfsstrafkammer verbundenen Übertr a- gung von Aufgaben der ordentlichen Strafkammer hat dabei denselben Grundsätzen zu folgen wie sonstige Änderungen im Sinne von § 21e Abs. 3 GVG. Insbesondere ist das Abstraktion sprinzip zu beachten. Danach ist die Zuweisung bestimmter einzelner Verfahren regelmäßig unzulässig. Hingegen steht Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG einer Änderung der (funktionellen) Zuständi g- keit selbst für bereits anhängige Verfahren dann nicht grundsätzlich e ntgegen, wenn die Neuregelung generell gilt, also etwa außer mehreren anhängigen Ve r- fahren auch eine unbestimmte Vielzahl künftiger, gleichartiger Fälle erfasst, und nicht aus sachwidrigen Gründen erfolgt. Für Umverteilungen, die im Zeitpunkt des Präsi diumsbeschlusses bereits anhängige Verfahren betreffen, ist nach mittlerweile gefestigter Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs eine umfassende Dokumentation auch dann erforderlich, wenn künftig eingehende Verfahren mit umfasst sind (vgl. BGH, Urteil vom 9 . April 2009 3 StR 376/08, aaO, S. 273; Beschluss vom 7. Jan u- ar 2014 5 StR 613/13, aaO Rn. 9). Im Blick auf die mit jeder Umverteilung verbundene (abstrakte) Gefahrenlage für die verfassungsrechtlich gebotene Gewährleistung des gesetzlichen Richters (A rt. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) müssen die Dokumentationspflichten jedoch ebenfalls gelten, wenn wie hier au s- schließlich künftig eingehende Verfahren betroffen sind (vgl. Sowada, HRRS 2015, 16, 19 mwN). Dass die Risiken in Bezug auf den gesetzlichen Richter bei rein in die Zukunft gerichteten, bereits anhängige Verfahren also nicht tangierenden Maßnahmen als vergleichsweise geringer eingestuft werden können, vermag daran nichts zu ändern. 9 10 - 6 - b) Der Präsidiumsbeschluss vom 22. Januar 2014 hält diesen Maßst ä- ben stand. aa) Dass der Beschluss nicht wie grundsätzlich geboten (eingehend BGH, Urteil vom 9. April 2009 3 StR 376/08, aaO, S. 276 ff.) selbständig mit einer Begründung versehen war, führt nicht zur Annahme eines durchgreife n- den Rechtsfehlers. Denn die Änderungsgründe ergeben sich aus der Überla s- tungsanzeige des Vorsitzenden der GS 21, die ausweislich des Protokolls der Präsidiumssitzung vom 22. Januar 2014 Grundlage des dann gefassten B e- schlusses war. Diese Unterlagen ermöglichen in Verbindung mit der Stellun g- nahme der Präsidentin des Landgerichts zu dem erhobenen Besetzungsei n- wand sowohl dem Revisionsgericht als auch der Verteidigung die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Präsidiumsbeschlusses nach den durch das Bundesve r- fassungsgericht entwickelten ve rfassungsrechtlichen Kriterien (vgl. BVerfG , NJW 2005, 2689, 2690; zum maßgebenden Zeitpunkt BGH, Urteil vom 9. A p- ril 2009 3 StR 376/08, aaO, S. 276, 278). bb) Hieran gemessen ist eine die Maßnahme rechtfertigende vorüberg e- hende Überlastung der G S 21 noch hinreichend belegt. Nach der Prognose des Vorsitzenden war die Spruchtätigkeit der GS 21 mit der im März 2014 zu begi n- nenden Hauptverhandlung im Umfangsverfahren 621 Ks 1/14 (drei Angeklagte, acht Tatvorwürfe) für mehrere Monate ausgelastet. Hinzu kam das im Zeitpunkt der Überlastungsanzeige noch nicht terminierte Verfahren 621 Ks 2/14, dessen Beginn an sich für Mai 2014 geplant war und für das der Vorsitzende im Rahmen der vorzunehmenden Prognose entgegen der Au f- fassung der Revision unbedenklich auch wegen der Person der beiden Ve r- teidiger mit einer Dauer von nicht unter 15 Verhandlungstagen rechnete. Da r- g e legt wurde weiter, dass eine parallele Verhandlung beider Sachen an dann 11 12 13 - 7 - vier Wochentagen in der gesetzlich angeordneten Dreierbesetzung neben den sonstigen Dienstgeschäften nicht zu leisten sei. Für die Monate Juli und August sei ferner zu berücksichtigen, dass alle Beisitzerinnen ihren Jahresurlaub antr e- ten würden. Bei dieser Sachlage war im Zeitpunkt des Präsidiumsbeschlusses zu b e- sorgen, d ass weiter eingehende Haftsachen nicht in angemessener Zeit wü r- den bearbeitet werden können. In Haftsachen muss dem verfassungs - und konventionsrechtlichen Zügigkeitsgebot in besonderem Maße (s. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) Re chnung getragen werden (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1998 5 StR 574/97, BGHSt 44, 161, 165 ff.). Ins o- weit hat der Bundesgerichtshof freilich ausgesprochen, dass die Haftprüfung s- frist des § 121 Abs. 1 StPO keinen starren, für alle Verfahren gleichermaßen geltenden Zeitpunkt festlegt, wann mit der Hauptverhandlung einer Sache nach Inhaftierung oder Anklageerhebung zu beginnen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2013 2 StR 116/13, NStZ 2014, 226 Rn. 20 f.; vom 7. Januar 2014 5 StR 613/13, aaO Rn. 13 ; krit. Sowada, aaO, S. 21 f.; Grube, StraFo 2014, 123, 124). Demgemäß rechtfertigt allein der befürchtete Ablauf der Frist oder gar eine besonders geartete Rechtsprechungspraxis des jeweiligen Oberla n- desgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 2 StR 116/13, aaO Rn. 21 f.) grundsätzlich keine Umverteilung eines oder mehrerer bereits anhä n- giger Verfahren. Gleiches gilt hinsichtlich der Übertragung womöglich eines einzelnen anhängigen Verfahrens (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2014 5 StR 613/13 , aaO). Das bedeutet jedoch naturgemäß nicht, dass die Haf t- prüfungsfrist bei der durch das Präsidium vorzunehmenden Würdigung völlig ausgeblendet werden müsste oder auch nur könnte. Dies versteht sich schon daraus, dass die Frist die verfassungsrechtlich g ebotene Zügigkeit in Hafts a- chen gewährleisten soll, die unter Umständen zu frühzeitigem Eingreifen der 14 - 8 - Gerichtsorganisation sogar zwingen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 23. J u- li 1991 AK 29/91, BGHSt 38, 43, 46; vgl. auch Urteil vom 8. Dezember 1999 3 S tR 267/99, NJW 2000, 1580, 1582). Vorliegend stand in wesentlicher Abweichung von den den zitierten En t- scheidungen zugrundeliegenden Sachen eine rein zukunftsgerichtete Änd e- rungsmaßnahme und damit eine vergleichsweise weniger problematische Konstellati on in Fra ge. Aufgrund der Belastung der G S 21 war mit einer Term i- genannten anderen (Umfangs - ) Verfahren ließen demnach, was in dem zw i- schen dem Vorsitzenden und dem Präsidium gefü hrten Schriftverkehr zum Ausdruck gekommen war, auch eine viel spätere Terminierung und damit eine nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung des in Haftsachen geltenden beso n- deren Zügigkeitsgebots befürchten. Wenn das Präsidium unter diesen Vorze i- chen eingeg riffen hat, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. cc) Unter dem Blickwinkel der Stetigkeit ergeben sich vorliegend keine erhöhten Anforderungen an den Grad der Bedrängnislage und die Begründung der Maßnahme. Zwar war der Beschluss nur kurze Zeit n ach Inkrafttreten des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts Hamburg für das Jahr 2014 g e- fasst worden (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 7. Januar 2014 5 StR 613/13, aaO Rn. 12). Jedoch sind die beiden für die Überlastungsanzeige maßgebe n- den Verfahren (62 1 Ks 1/14 und 621 Ks 2/14) erst nach der Beschlussfassung des Präsidiums über den Geschäftsverteilungsplan 2014 bei der GS 21 anhä n- gig geworden. Es ist nicht erkennbar, dass dies bereits bei Beschlussfassung durch das Präsidium hätte vorausgesehen werden k önnen. dd) Sonstige Gründe, die zur Rechtsfehlerhaftigkeit des Präsidiumsb e- schlusses führen könnten, liegen nicht vor. Namentlich sind das Abstraktions - 15 16 17 - 9 - und das Bestimmtheitsgebot gewahrt. Anhaltspunkte dafür, dass die Maßna h- me verdeckt auf eine unzuläs sige Einzelzuweisung gerichtet gewesen sein könnte, sind nicht vorhanden. Dass der Überlastung nicht auf andere Weise als durch Einrichtung einer Hilfsstrafkammer Rechnung getragen werden konnte, ist in der Stellungnahme der Präsidentin des Landgerichts na chvollziehbar da r- gelegt. Zudem wäre auch mit anderen Entlastungsmaßnahmen eine Veränd e- rung des gesetzlichen Richters verbunden gewesen. Die Umverteilung war schließlich geeignet, die Effizienz des Geschäftsablaufs zu erhalten oder wi e- derherzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2009 3 StR 376/08, aaO S. 271 f. mwN). Sander Schneider König Berger Bellay
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